ADS-B-Daten empfangen und teilen: Was ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz erlaubt?

Ein ADS-B-Empfänger sendet nichts, er hört nur zu. Trotzdem stellt sich die Frage, ob du die Signale empfangen und an Flightradar24 & Co. weitergeben darfst. Der Überblick zeigt, welche Normen in Deutschland, Österreich und der Schweiz eine Rolle spielen, wo die Grauzonen liegen und wie du als Feeder verantwortungsvoll mit den Daten umgehst.

Planetrack RedaktionVeröffentlicht: 15. Oktober 202611 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Empfangen heißt nicht senden: Ein ADS-B-Empfänger strahlt nichts ab. Für Kauf, Besitz und Betrieb eines SDR-Sticks oder Fertigempfängers brauchst du keine Genehmigung.
  • Deutschland – § 5 TDDDG ist der Maßstab: Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten abgehört werden, die für dich, für Funkamateure, für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Wer andere Nachrichten empfängt, darf sie nicht weitergeben.
  • ADS-B ist eine offene Rundaussendung: Die Flugzeuge senden Position, Höhe und Kennung unverschlüsselt an alle Empfänger in Reichweite. Viele werten das als Aussendung an einen unbestimmten Personenkreis – eine ausdrückliche gerichtliche oder behördliche Einordnung ist uns aber nicht bekannt.
  • Österreich und Schweiz haben eigene Regeln: In Österreich verbietet § 161 Abs. 4 TKG 2021, unbeabsichtigt empfangene, nicht für dich bestimmte Nachrichten aufzuzeichnen, weiterzugeben oder zu verwerten. Für die Schweiz fehlt eine eindeutige öffentliche Einordnung zu ADS-B.
  • Sprechfunk ist die rote Linie: Anders als ADS-B gilt der Flugfunk in Deutschland nach verbreiteter Auffassung nicht als Aussendung an die Allgemeinheit. ADS-B-Station ja, Funk-Mitschnitte im Netz nein.
Inhaltsverzeichnis
  1. 1.Die kurze Antwort
  2. 2.Was ADS-B technisch ist – und warum das rechtlich zählt
  3. 3.Deutschland: § 5 TDDDG und das Abhörverbot
  4. 4.Der entscheidende Unterschied zum Flugfunk
  5. 5.Österreich: TKG 2021
  6. 6.Schweiz: wenig Konkretes
  7. 7.Überblick: drei Länder im Vergleich
  8. 8.Jenseits des Funkrechts: Datenschutz und Verantwortung
  9. 9.Praxisregeln für Feeder
  10. 10.Und am Spot?
  11. 11.Fazit

Eine eigene ADS-B-Station auf dem Dach ist für viele Spotter der nächste logische Schritt: Du siehst live, was über deinem Haus fliegt, und lieferst nebenbei Daten an Flightradar24, FlightAware oder ADS-B Exchange. Früher oder später kommt dann die Frage: Darf ich diese Signale überhaupt empfangen – und darf ich sie weitergeben? In Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten dafür unterschiedliche Gesetze, und ganz so eindeutig wie beim Flugfunk ist die Lage nicht. Dieser Artikel ordnet die einschlägigen Normen ein, zeigt die Grauzonen und gibt dir Praxisregeln für den Feeder-Alltag an die Hand.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er fasst die Gesetzeslage nach unserem Kenntnisstand vom Oktober 2026 zusammen. Bei konkreten Fragen wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt oder an die zuständige Behörde in deinem Land.

Die kurze Antwort

Einen ADS-B-Empfänger zu besitzen und zu betreiben ist in allen drei Ländern unproblematisch – er sendet nichts und braucht keine Frequenzzuteilung. Die eigentliche Frage ist, ob die empfangenen Signale als Nachrichten gelten, die „nicht für dich bestimmt“ sind. In Deutschland entscheidet darüber § 5 TDDDG. ADS-B wird unverschlüsselt an alle Empfänger in Reichweite gesendet, also an einen unbestimmten Personenkreis – das spricht dafür, dass Empfang und Weitergabe zulässig sind. Eine ausdrückliche Bestätigung durch Gerichte oder Behörden kennen wir allerdings nicht. Nach verbreiteter Auffassung nicht gedeckt sind dagegen Mithören und Weiterverbreiten des Sprechfunks, mehr dazu in Flugfunk hören: die Rechtslage.

§ 5TDDDG: das deutsche Abhörverbot für Funkanlagen
2 JahreHöchststrafe nach § 27 TDDDG bei vorsätzlichem Verstoß
1090 MHzFrequenz, auf der ADS-B in Europa sendet

Vom Live-Signal zur eigenen Sichtung

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Was ADS-B technisch ist – und warum das rechtlich zählt

ADS-B steht für Automatic Dependent Surveillance–Broadcast. Das Flugzeug bestimmt seine Position per Satellitennavigation und sendet sie in kurzen Abständen zusammen mit Höhe, Geschwindigkeit, Rufzeichen und seiner 24-Bit-Adresse aus. In Europa läuft das über den Mode-S-Transponder auf 1090 MHz – die Grundlagen dazu stehen in Transponder Mode A, C und S erklärt und ICAO-24-Bit-Adresse (Hex-Code).

Für die rechtliche Bewertung sind zwei Eigenschaften entscheidend:

  • Broadcast statt Gespräch: Das „B“ in ADS-B steht für Broadcast. Das Signal richtet sich nicht an eine bestimmte Gegenstelle, sondern an alle, die es auffangen können – Bodenstationen der Flugsicherung ebenso wie andere Flugzeuge mit entsprechender Ausrüstung.
  • Keine Verschlüsselung: Die Nachrichten sind offen lesbar. Jeder handelsübliche SDR-Stick mit freier Software wie readsb oder dump1090 kann sie dekodieren.

Pflicht ist ADS-B-Out in Europa durch die EU-Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 für Flächenflugzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstabflugmasse oder einer maximalen Reisegeschwindigkeit (wahre Fluggeschwindigkeit) über 250 Knoten. Für die meisten Kleinflugzeuge der allgemeinen Luftfahrt gilt die Pflicht nicht; viele senden trotzdem freiwillig.

Anders liegt der Fall bei Flugzeugen, die zwar einen Mode-S-Transponder haben, aber keine Position senden. Deren Standort berechnen die Netzwerke per Laufzeitvergleich aus mehreren Empfängern – das erklärt MLAT und Multilateration. Auch hier wertest du nur aus, was der Transponder ohnehin offen abstrahlt.

Deutschland: § 5 TDDDG und das Abhörverbot

Das deutsche Abhörverbot stand früher im Telekommunikationsgesetz und findet sich heute im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). § 5 hat drei Absätze, die du als Feeder kennen solltest.

Absatz 1: Was du abhören darfst

Mit einer Funkanlage – dazu zählt auch dein SDR-Stick – darfst du nur Nachrichten abhören oder auf vergleichbare Weise zur Kenntnis nehmen, die bestimmt sind

  • für dich als Betreiber der Funkanlage,
  • für Funkamateure,
  • für die Allgemeinheit oder
  • für einen unbestimmten Personenkreis.

Der letzte Punkt ist für ADS-B entscheidend. Ein Signal, das ohne Adressaten und ohne Verschlüsselung an jeden Empfänger in Reichweite geht, lässt sich gut als Aussendung an einen unbestimmten Personenkreis verstehen. Genau damit argumentiert auch die Spotter-Szene seit Jahren.

Absatz 2: Was du weitergeben darfst

Für alle anderen Nachrichten gilt ein striktes Mitteilungsverbot: Weder ihr Inhalt noch die bloße Tatsache, dass du sie empfangen hast, darf an andere gehen – selbst wenn der Empfang unbeabsichtigt war. Für Feeder ist das der Kern der Frage. Wer Daten an ein Netzwerk liefert, teilt sie mit einem Dienst, der sie wiederum weltweit veröffentlicht. Fällt ADS-B unter Absatz 1, ist das unkritisch. Fiele es nicht darunter, wäre gerade das Teilen problematisch.

Absatz 3 und die Strafnorm

Absatz 3 stellt klar, dass besondere gesetzliche Ermächtigungen unberührt bleiben – etwa für Behörden. § 27 TDDDG stellt das verbotene Abhören und die verbotene Mitteilung unter Strafe: bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wie ist ADS-B also einzuordnen?

Für eine Einordnung als erlaubte Aussendung spricht einiges:

  • ADS-B ist technisch als Rundaussendung ausgelegt und adressiert keine bestimmte Gegenstelle.
  • Die Signale sind unverschlüsselt und mit Standardhardware lesbar.
  • Große Flugradar-Dienste veröffentlichen die Daten seit vielen Jahren weltweit offen, gestützt auf Tausende private Empfänger, auch in Deutschland.
  • Uns ist kein Verfahren gegen einen privaten ADS-B-Feeder in Deutschland bekannt.

Ehrlicherweise gehört aber dazu: Eine Entscheidung eines Gerichts oder eine offizielle Stellungnahme der Bundesnetzagentur speziell zu ADS-B haben wir nicht gefunden. Die Einordnung beruht auf der Auslegung des Gesetzes und auf jahrelang gelebter Praxis – nicht auf einer verbindlichen Klärung.

Spricht für Zulässigkeit

  • Broadcast an alle Empfänger in Reichweite
  • Keine Verschlüsselung, Standardhardware genügt
  • Offene Veröffentlichung durch große Dienste seit Jahren
  • Kein bekanntes Verfahren gegen private Feeder

Bleibt offen

  • Keine Gerichtsentscheidung speziell zu ADS-B bekannt
  • Keine ausdrückliche behördliche Stellungnahme gefunden
  • Weitergabe ist strenger geregelt als der Empfang
  • Andere Signale auf benachbarten Frequenzen fallen nicht automatisch darunter

Der entscheidende Unterschied zum Flugfunk

Viele Spotter werfen ADS-B und Flugfunk in einen Topf. Rechtlich ist das falsch. Der Sprechfunk zwischen Cockpit und Flugsicherung richtet sich an die konkreten Teilnehmer am Luftverkehr, nicht an die Allgemeinheit. In Deutschland unterliegt er nach verbreiteter Auffassung dem Fernmeldegeheimnis – Mithören ohne Berechtigung ist dann nicht gedeckt, und für das Weiterverbreiten gilt das Mitteilungsverbot aus § 5 Abs. 2 TDDDG. Deshalb gehören Funk-Tonspuren nicht in YouTube-Videos oder Livestreams; Details stehen in Flugfunk in Videos veröffentlichen.

Die Faustregel für deinen Spotting-Alltag lautet also: ADS-B-Station auf dem Dach – nach herrschender Praxis in Ordnung. Scanner auf Tower-Frequenz am Zaun – in Deutschland nicht. Wer sich näher mit dem Funk beschäftigen will, findet den legalen Weg über ein Sprechfunkzeugnis.

Wetter, Wind und Pisten auf einen Blick

Für die Spot-Planung brauchst du keinen Funk: Planetrack zeigt dir Wetter, Wind und aktive Pisten am Flughafen, und auf der Spot-Karte findest du Anreise, bestes Licht und Community-Fotos. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.

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Österreich: TKG 2021

In Österreich ist das Thema im Telekommunikationsgesetz 2021 geregelt. Einschlägig ist § 161 Abs. 4 TKG 2021: Empfängt eine Funkanlage oder ein anderes technisches Gerät unbeabsichtigt Nachrichten, die nicht für diese Anlage oder ihren Nutzer bestimmt sind, dürfen weder der Inhalt noch die Tatsache des Empfangs aufgezeichnet, Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Bereits aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder zu vernichten.

Für ADS-B stellt sich in Österreich damit dieselbe Grundfrage wie in Deutschland: Sind die Positionsmeldungen „nicht für dich bestimmt“? Wer das Broadcast-Argument teilt, kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift nicht greift. Eine offizielle Klarstellung dazu haben wir nicht gefunden. Daneben schützt die österreichische Verfassung das Fernmeldegeheimnis, und das Strafgesetzbuch kennt mit § 119 StGB einen Tatbestand gegen das Verschaffen von Kenntnis über nicht für den Täter bestimmte Nachrichten mithilfe einer an einer Telekommunikationsanlage angebrachten oder empfangsbereit gemachten Vorrichtung. Auch in Österreich betreiben Spotter Empfänger und liefern an die bekannten Netzwerke. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, frag bei der zuständigen Fernmeldebehörde nach.

Schweiz: wenig Konkretes

In der Schweiz garantiert die Bundesverfassung in Art. 13 den Schutz des Fernmeldeverkehrs, das Fernmeldegesetz (FMG) enthält weitere Regeln zum Fernmeldegeheimnis. Eine öffentliche, eindeutige Aussage speziell zum privaten Empfang und Teilen von ADS-B-Daten haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden. Die Praxis ähnelt der in Deutschland und Österreich: Auch in der Schweiz laufen private Stationen, die Daten an internationale Netzwerke liefern. Verbindliche Auskunft gibt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das für Funk und Frequenzen zuständig ist. Wer in der Schweiz unterwegs ist, findet auch zum Thema Drohnen dort eigene Regeln – siehe Drohne fliegen in der Schweiz.

Überblick: drei Länder im Vergleich

Kriterium Deutschland Österreich Schweiz
Zentrale Norm § 5 TDDDG § 161 Abs. 4 TKG 2021 Fernmeldegeheimnis (BV, FMG)
Empfänger besitzen und betreiben erlaubt erlaubt erlaubt
Empfang von ADS-B nach verbreiteter Auffassung zulässig, nicht ausdrücklich geklärt nicht ausdrücklich geklärt nicht ausdrücklich geklärt
Weitergabe an Netzwerke gängige Praxis, Rechtsfrage offen gängige Praxis, Rechtsfrage offen gängige Praxis, Rechtsfrage offen
Flugfunk mithören und teilen nicht gedeckt, Weitergabe verboten eigene Regeln prüfen eigene Regeln prüfen
Ansprechpartner Bundesnetzagentur Fernmeldebehörde BAKOM

Jenseits des Funkrechts: Datenschutz und Verantwortung

Selbst wenn der Empfang funkrechtlich in Ordnung ist, endet deine Verantwortung nicht beim Signal. Drei Punkte solltest du im Blick behalten.

1. Personenbezug: Ein Linienflug der Lufthansa sagt wenig über Einzelpersonen. Ein Privatjet oder ein kleines Sportflugzeug kann dagegen eindeutig einer Person zuzuordnen sein. Wer dauerhaft die Bewegungen eines bestimmten Halters dokumentiert und veröffentlicht, berührt Persönlichkeitsrechte und Datenschutz – und im Extremfall auch das Strafrecht, wenn es um Nachstellung geht. Wie Datenschutz beim Fotografieren greift, erklärt Personen auf Spotterfotos.

2. Sperrprogramme respektieren: Kommerzielle Dienste blenden manche Flugzeuge aus, etwa auf Wunsch der Halter oder über das US-Programm LADD. Community-Netze wie ADS-B Exchange verzichten nach eigener Aussage auf solche Filter. Was das bedeutet, liest du in ADS-B Exchange erklärt und im Vergleich Ungefilterte Community-Tracker. Nur weil du etwas sehen kannst, musst du es nicht verbreiten.

3. Militär und Behörden: Militärische und staatliche Flüge senden oft nur eingeschränkt oder gar keine Position. Wer sie per MLAT verfolgt, sollte keine Live-Daten so teilen, dass Einsätze oder Personen gefährdet werden könnten. Hintergründe stehen in Militärflugzeuge online verfolgen und Regierungsflugzeuge spotten.

Notfälle sind kein Content

Squawkt ein Flugzeug 7700, ist das auf jeder Live-Karte sichtbar. Spekulationen über Ursachen oder Screenshots mit Kennzeichen gehören nicht in Social Media, solange Menschen an Bord in einer ernsten Lage sind. Was die Codes bedeuten, erklärt Squawk-Codes 7500, 7600 und 7700.

Praxisregeln für Feeder

Aus Gesetz und gelebter Praxis lassen sich ein paar einfache Regeln ableiten, mit denen du auf der sicheren Seite bleibst.

Nur 1090 MHz und 978 MHz dekodieren

Bleib bei ADS-B und Mode S. Ein SDR-Stick kann technisch viel mehr – Sprechfunk oder andere Dienste gehören aber nicht in deine Feeder-Kette.

Standort grob angeben

Netzwerke fragen nach der Antennenposition, teils für MLAT sehr genau. Prüfe, was öffentlich angezeigt wird, und schütze deine Wohnadresse.

Nutzungsbedingungen lesen

Mit dem Feeden räumst du dem Dienst Rechte an deinen Daten ein. Was er damit macht, regeln seine Bedingungen – lies sie vor der Anmeldung.

Zurückhaltend teilen

Positionsdaten einzelner Privatpersonen, militärischer Einsätze oder Notfälle teilst du nicht aktiv weiter, auch wenn sie technisch sichtbar sind.

Die Technik dahinter findest du in den Praxisartikeln: ADS-B-Empfänger selber bauen, fr24feed einrichten, PiAware einrichten und Mehrere Netzwerke gleichzeitig feeden. Was du als Gegenleistung bekommst, zeigt der Vergleich Gratis-Abos für Feeder. Den Unterschied zu UAT auf 978 MHz, das vor allem in den USA genutzt wird, erklärt UAT auf 978 MHz.

Ist deine Station sauber aufgestellt?

Hak ab, was auf dich zutrifft – am Ende siehst du, ob du entspannt feeden kannst.

  • Mein Empfänger dekodiert nur ADS-B und Mode S, keinen Sprechfunk.
  • Ich habe geprüft, welcher Standort öffentlich angezeigt wird.
  • Ich kenne die Nutzungsbedingungen der Netzwerke, an die ich liefere.
  • Ich poste keine Live-Bewegungen einzelner Privatpersonen.
  • Ich teile keine Live-Daten von Militär- oder Rettungseinsätzen.
  • Ich weiß, wo ich im Zweifel verbindliche Auskunft bekomme.

Und am Spot?

Auch unterwegs nutzen viele Spotter ADS-B: per App auf dem Handy oder mit einem mobilen Empfänger an der Powerbank. Funkrechtlich gilt dasselbe wie zu Hause. Wie du ein kleines Setup für den Zaun zusammenstellst, steht in Mobiler ADS-B-Empfang am Spot. Und wenn du deine Sichtungen hinterher mit Logdaten abgleichen willst, hilft Sichtungen mit ADS-B-Logs abgleichen. Wer im Ausland spottet, sollte vorher die lokalen Regeln kennen – ein Einstieg ist Spotten im Ausland.

Deine Sichtungen, dein Hangar

In Planetrack hältst du jede Sichtung mit Foto, Flugzeugtyp, Kennzeichen, Airline, Flughafen und Spot fest, sammelst sie im Hangar und pflegst deine Wunschliste. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.

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Fazit

Einen ADS-B-Empfänger zu betreiben ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz kein Problem – er sendet nichts. Ob Empfang und Weitergabe der Signale funkrechtlich gedeckt sind, hängt in allen drei Ländern an der Frage, ob ADS-B als Nachricht an die Allgemeinheit gilt. Für Deutschland spricht viel dafür: offene Rundaussendung, keine Verschlüsselung, jahrelange Praxis tausender Feeder. Abschließend geklärt ist die Frage aber nicht. Deutlich klarer ist die Lage beim Flugfunk: Mithören und Weiterverbreiten gelten in Deutschland nach verbreiteter Auffassung als nicht erlaubt. Und unabhängig von jedem Paragrafen gilt: Mit Daten, die auf Menschen zurückführen, gehst du vorsichtig um.

Kurzfazit

ADS-B empfangen und an Netzwerke liefern ist gängige, nach verbreiteter Auffassung zulässige Praxis – rechtssicher geklärt ist sie nicht. Bleib bei 1090 MHz, lass den Sprechfunk außen vor, schütze deinen Standort und teil keine Daten, die Personen oder Einsätze gefährden könnten.

Zusammenfassung

  • Das Thema berührt drei Ebenen: das Empfangen der Signale, das Weitergeben an Netzwerke wie Flightradar24 oder ADS-B Exchange und den Umgang mit den Daten danach, etwa beim Posten von Privatjet-Bewegungen.
  • In Deutschland regelt § 5 TDDDG das Abhören und Mitteilen von Funknachrichten, § 27 TDDDG droht bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • Dass ADS-B unverschlüsselt an alle sendet und Tausende private Stationen seit Jahren offen betrieben werden, spricht für eine Einordnung als Aussendung an einen unbestimmten Personenkreis – rechtssicher geklärt ist die Frage damit nicht.
  • Unabhängig vom Funkrecht gilt: Daten, die Rückschlüsse auf Personen erlauben, gehören nicht in Hetzkampagnen, Stalking oder die Gefährdung von Einsätzen.

Häufige Fragen

Darf ich in Deutschland einen ADS-B-Empfänger betreiben?

Ein reiner Empfänger sendet nichts und braucht keine Frequenzzuteilung. Kauf, Besitz und Betrieb eines SDR-Sticks oder Fertigempfängers sind erlaubt. Rechtlich entscheidend ist, was du empfängst: § 5 TDDDG erlaubt das Abhören nur von Nachrichten, die unter anderem für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. ADS-B ist eine unverschlüsselte Rundaussendung an alle Empfänger in Reichweite, was nach verbreiteter Auffassung darunter fällt. Eine Entscheidung eines Gerichts oder eine offizielle Stellungnahme dazu kennen wir nicht. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Darf ich ADS-B-Daten an Flightradar24, FlightAware oder ADS-B Exchange weitergeben?

Das Weitergeben ist der heiklere Teil, weil § 5 Abs. 2 TDDDG die Mitteilung nicht für dich bestimmter Nachrichten verbietet. Gilt ADS-B als Aussendung an einen unbestimmten Personenkreis, greift dieses Verbot nicht. Tausende Feeder in Deutschland liefern seit Jahren offen Daten an die großen Netzwerke, und diese Dienste zeigen die Positionen weltweit öffentlich an. Uns ist kein Verfahren gegen einen privaten Feeder bekannt – eine Garantie ist das aber nicht.

Was ist der Unterschied zwischen ADS-B und Flugfunk?

ADS-B ist ein automatisches Datensignal auf 1090 MHz, das Position, Höhe, Geschwindigkeit und Kennung an alle Empfänger in Reichweite sendet. Flugfunk ist der Sprechfunk zwischen Cockpit und Flugsicherung im VHF-Band. Er richtet sich an die Beteiligten am Luftverkehr und unterliegt in Deutschland nach verbreiteter Auffassung dem Fernmeldegeheimnis. Mithören und vor allem Weitergeben ist deshalb nicht gedeckt.

Wie ist die Lage in Österreich?

Österreich regelt das Thema im Telekommunikationsgesetz 2021. § 161 Abs. 4 TKG 2021 bestimmt, dass Inhalte und die Tatsache des Empfangs unbeabsichtigt empfangener, nicht für dich bestimmter Nachrichten weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder verwertet werden dürfen. Ob ADS-B als nicht für dich bestimmte Nachricht gilt, ist offen. Wer in Österreich feeden will, sollte im Zweifel bei der Fernmeldebehörde nachfragen.

Und in der Schweiz?

Die Schweiz schützt das Fernmeldegeheimnis in der Bundesverfassung und im Fernmeldegesetz, eine eindeutige öffentliche Aussage speziell zu privaten ADS-B-Empfängern haben wir nicht gefunden. Auch dort betreiben Spotter Stationen und liefern an die bekannten Netzwerke. Verbindliche Auskunft gibt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).

Darf ich Flüge von Privatjets oder Regierungsmaschinen posten?

Funkrechtlich ändert das Ziel des Fluges nichts an der Einordnung des Signals. Daneben greifen aber andere Regeln: Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und im Extremfall Strafrecht, wenn Daten gezielt genutzt werden, um Menschen nachzustellen. Für Militär- und Regierungsflüge gilt zusätzlich: Teile keine Live-Daten so, dass Einsätze oder Personen gefährdet werden könnten.

Muss ich meine Station irgendwo anmelden?

Für einen reinen Empfänger gibt es in Deutschland keine Anmeldepflicht. Bei den Netzwerken selbst registrierst du dich mit einem Konto und gibst dabei meist den Standort der Antenne an. Achte darauf, ob der Standort öffentlich angezeigt wird, und stell ihn im Zweifel ungenauer ein – das schützt deine Privatsphäre.

PT

Planetrack Redaktion

Wir bauen die Planetrack App und spotten selbst – auf Besucherterrassen, an Anflugschneisen und am Zaun. Alle Guides entstehen aus eigener Praxis und werden regelmäßig aktualisiert.

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