Das Wichtigste in Kürze
- Auslösen und Hochladen sind zwei Paar Schuhe: Fast alle Rechtsfragen rund um Menschen im Bild entstehen erst, wenn du ein Foto verbreitest oder öffentlich zeigst.
- Einwilligung ist der Grundsatz: Nach § 22 KUG darf ein Bildnis nur mit Zustimmung der abgebildeten Person verbreitet werden – die Ausnahmen in § 23 KUG sind eng.
- Beiwerk heißt weglassbar: Eine Person ist nur dann Beiwerk, wenn das Bild ohne sie dieselbe Aussage hätte. Die Pilotin, die formatfüllend aus dem Cockpitfenster winkt, ist es nicht.
- Das Internet ist nicht privat: Wer Fotos öffentlich postet, fällt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr unter die Haushaltsausnahme der Datenschutzregeln.
- Unfälle und Notfälle sind tabu: Aufnahmen, die hilflose oder verstorbene Menschen zur Schau stellen, können nach § 201a StGB strafbar sein – schon beim Herstellen.
Inhaltsverzeichnis
- 1.Die kurze Antwort
- 2.Der rechtliche Rahmen: KUG, DSGVO und StGB
- 3.Die zwei Fragen vor jedem Upload
- 4.Typische Situationen am Flughafen
- 5.Sonderfall Crew und Bodenpersonal
- 6.Passagiere: im Terminal, an der Treppe, an Bord
- 7.Besucherterrassen und Events
- 8.Unfälle, Zwischenfälle, Notfälle
- 9.Unkenntlich machen oder anders fotografieren?
- 10.Kontext, Bildunterschrift und Metadaten
- 11.Österreich und die Schweiz
- 12.Worauf du achten solltest
- 13.Fazit
Die Boeing rollt langsam vorbei, im Cockpitfenster winkt der Kapitän, auf der Besucherterrasse filmt ein Kind mit dem Smartphone. Ein schöner Moment – und gleichzeitig der Augenblick, in dem aus einem reinen Flugzeugfoto ein Bild mit Menschen wird. Personen auf Spotterfotos sind rechtlich das heikelste Thema im Hobby, weil hier das Recht am eigenen Bild, die DSGVO und manchmal sogar das Strafrecht zusammenkommen. Dieser Artikel ordnet ein, was das Kunsturhebergesetz verlangt, wann die DSGVO greift und wie du mit Crew-, Passagier- und Besucherbildern umgehst.
Das Flugzeug im Fokus
In Planetrack postest du Sichtungen mit Foto, Kennzeichen, Typ, Airline und Spot – für eine vollständige Sichtung braucht es keinen Menschen im Bild. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Die kurze Antwort
Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist und das Bild prägt, darfst du in Deutschland grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung veröffentlichen. Ausnahmen gibt es, etwa wenn die Person nur Beiwerk neben einer Örtlichkeit ist oder an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt – sie sind aber enger, als viele Spotter glauben. Das bloße Fotografieren im öffentlichen Raum ist dagegen weitgehend unproblematisch. Entscheidend ist der Moment, in dem du das Bild ins Netz stellst, an eine Datenbank schickst oder in einer Gruppe teilst.
Wo und ob du am Flughafen überhaupt fotografieren darfst, ist eine eigene Frage. Sie hängt an Hausrecht und Sicherheitsbereichen und wird im Überblick Ist Planespotting erlaubt? sowie im Artikel zum Hausrecht des Flughafenbetreibers behandelt. Hier geht es ausschließlich um die Menschen auf deinen Bildern.
Einordnung, keine Rechtsberatung
Dieser Text erklärt Grundsätze und typische Situationen am Flughafen nach deutschem Recht. Ob eine konkrete Veröffentlichung zulässig ist, entscheidet immer der Einzelfall. Bei einem echten Streit ersetzt nur eine anwaltliche Prüfung eine belastbare Antwort.
Der rechtliche Rahmen: KUG, DSGVO und StGB
Drei Regelwerke spielen bei Personen auf Flugzeugfotos zusammen. Du musst sie nicht auswendig kennen, solltest aber wissen, was jedes davon abdeckt.
Kunsturhebergesetz: das Recht am eigenen Bild
Das Kunsturhebergesetz (KUG) ist über hundert Jahre alt, aber sein Kern gilt bis heute. § 22 KUG legt fest, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Wer für das Foto bezahlt wurde, hat im Zweifel eingewilligt. Nach dem Tod einer Person brauchst du zehn Jahre lang die Zustimmung der Angehörigen.
§ 23 KUG nennt vier Fälle, in denen es ohne Einwilligung gehen kann:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte – also Bilder, an denen ein echtes öffentliches Informationsinteresse besteht.
- Beiwerk – Personen, die nur neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen.
- Versammlungen und Aufzüge – Bilder von Veranstaltungen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben.
- Kunst – Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, wenn die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Wichtig ist der Nachsatz in Absatz 2: Auch eine dieser Ausnahmen hilft nicht, wenn die Veröffentlichung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt. Ein Verstoß gegen §§ 22 und 23 ist nach § 33 KUG sogar strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, allerdings nur auf Antrag. In der Praxis landen Streitfälle meist als Unterlassungs- oder Löschforderung auf dem Tisch, nicht vor dem Strafgericht.
DSGVO: sobald du öffentlich teilst
Ein Foto, auf dem ein Mensch erkennbar ist, enthält personenbezogene Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung nimmt rein private Tätigkeiten aus: Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO gilt sie nicht für Verarbeitungen durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Dein Fotoarchiv auf der heimischen Festplatte fällt typischerweise darunter.
Anders sieht es beim Veröffentlichen aus. Der Europäische Gerichtshof hat schon 2003 in der Rechtssache Lindqvist (C-101/01) entschieden, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet nicht mehr unter die private Ausnahme fällt, weil die Daten dann einer unbegrenzten Zahl von Menschen zugänglich werden. Postest du ein Bild öffentlich auf Instagram, in einer Fotodatenbank oder auf deiner Website, bewegst du dich deshalb im Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.
Wie KUG und DSGVO im Detail zusammenspielen, ist in der juristischen Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Für den journalistischen Bereich erlaubt die Öffnungsklausel in Art. 85 DSGVO nationale Sonderregeln, und Gerichte ziehen das KUG dort weiter heran. Für Hobbyfotografen läuft es praktisch auf eine ähnliche Abwägung hinaus: Gibt es ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung, und überwiegt das Interesse der abgebildeten Person, nicht gezeigt zu werden? Die Wertungen des KUG – Beiwerk, Veranstaltung, Zeitgeschichte – bleiben dafür eine gute Orientierung.
Strafrecht: § 201a StGB
Eine harte Grenze zieht § 201a StGB. Strafbar ist unter anderem, unbefugt Bildaufnahmen herzustellen oder zu übertragen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, oder Aufnahmen, die eine verstorbene Person in grob anstößiger Weise zeigen. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ausgenommen sind Handlungen zur Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen, etwa Berichterstattung über das Zeitgeschehen. Hier geht es nicht erst um das Veröffentlichen – schon das Auslösen kann strafbar sein.
Die zwei Fragen vor jedem Upload
Im Alltag am Zaun brauchst du keine Paragrafen, sondern zwei Fragen:
- Ist eine Person erkennbar? Nicht nur das Gesicht zählt. Namensschilder an der Uniform, auffällige Kleidung, Statur, Tätowierungen oder schlicht der Zusammenhang können jemanden identifizierbar machen. Gerade bei Crews ist das wichtig: Kennzeichen, Datum, Uhrzeit und Flugnummer grenzen oft auf genau eine Besatzung ein, die Kolleginnen und Kollegen sofort zuordnen können.
- Ist die Person Motiv oder Zufall? Der Test: Könntest du sie aus dem Bild entfernen, ohne dass sich Aussage und Wirkung ändern? Dann spricht viel für Beiwerk. Steht sie in der Bildmitte, zieht den Blick auf sich oder ist sie der Grund für das Foto, ist sie Motiv.
Lautet die Antwort zweimal „ja“, brauchst du entweder eine Einwilligung, eine tragfähige Ausnahme oder ein anderes Bild.
Typische Situationen am Flughafen
Die folgende Tabelle ist eine Orientierung für häufige Spotter-Situationen. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber, wo die Grenzen ungefähr verlaufen.
| Bildsituation | Erkennbar? | Motiv? | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Landeanflug, Crew hinter den Cockpitscheiben kaum sichtbar | nein | nein | Grün – reine Flugzeugaufnahme |
| Rollbild mit Totale, Crew winkt als kleiner Bildpunkt | kaum | nein | Grün – Person ist kein Motiv |
| Pilotin formatfüllend im Cockpitfenster mit Teleobjektiv | ja | ja | Rot ohne Einwilligung |
| Regionaljet an der Fluggasttreppe, Passagiere klein im Hintergrund | teilweise | nein | Grün bis Gelb – eher Beiwerk |
| Familie beim Einsteigen, eng herangezoomt | ja | ja | Rot ohne Einwilligung |
| Ramp-Agent in Warnweste, von hinten und weit entfernt | nein | nein | Grün |
| Marshaller beim Einwinken, groß im Bild mit Namensschild | ja | ja | Gelb bis Rot – fragen oder anders schneiden |
| Volle Besucherterrasse als Szene, Flugzeug im Hintergrund | teilweise | teils | Gelb – Gesamtszene ja, Einzelporträts nein |
| Taufe einer Sonderlackierung, öffentliches Event mit Publikum | ja | teils | Gelb – Veranstaltung, trotzdem Rücksicht |
| Kind am Zaun, das einem Airbus zuwinkt | ja | ja | Rot ohne Zustimmung der Eltern |
| Evakuierung oder Verletzte nach einem Zwischenfall | ja | ja | Rot – strafrechtlich heikel schon beim Fotografieren |
| Spotterkollege mit Kamera, mit seinem Okay | ja | ja | Grün – Einwilligung liegt vor |
Der Unterschied zwischen Zeile 2 und Zeile 3 ist allein die Brennweite: dieselbe Person, derselbe Arbeitsplatz, aber einmal Bildpunkt und einmal Porträt.
Sonderfall Crew und Bodenpersonal
Pilotinnen, Flugbegleiter, Marshaller, Gepäckabfertiger und Tankwagenfahrer sind bei der Arbeit. Sie können sich nicht wegdrehen, wenn ein Teleobjektiv auf sie gerichtet ist, und sie haben sich ihren Arbeitsplatz nicht als Fotokulisse ausgesucht. Das ist der Grund, warum eine formatfüllende Cockpitaufnahme etwas anderes ist als eine Totale des rollenden Flugzeugs.
Die Crew ist auch keine „Person der Zeitgeschichte“, nur weil sie einen großen Jet fliegt. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann bei einem echten Ereignis bestehen – etwa bei einer außergewöhnlichen Landung –, bei einem normalen Rollvorgang an einem Dienstagmorgen dagegen kaum.
Pragmatische Lösungen:
- Wähle die Totale. Für die Dokumentation von Kennzeichen, Typ und Lackierung brauchst du das Cockpit nicht formatfüllend.
- Frag, wenn es geht. Bei Fly-ins, Tagen der offenen Tür oder an der Allgemeinen Luftfahrt kommst du oft mit Crews ins Gespräch. Ein kurzes „Darf ich das Bild online zeigen?“ schafft Klarheit.
- Ein Winken ist kein Ja. Der freundliche Gruß aus dem Cockpitfenster ist eine nette Geste, aber keine Einwilligung zur Veröffentlichung in einer weltweiten Datenbank.
- Achte auf Namensschilder. Uniformen tragen häufig Namen. Lässt sich ein Schild lesen, machst du die Person besonders leicht identifizierbar.
Wer selbst einmal im Cockpit stehen darf, findet die Regeln dazu im Artikel Fotos im Cockpit.
Sammeln ohne Porträts
Im Hangar von Planetrack sammelst du Kennzeichen, Typen und Airlines – deine Wunschliste zeigt dir, was noch fehlt. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Passagiere: im Terminal, an der Treppe, an Bord
Passagiere sind in einer besonderen Lage. Sie reisen vielleicht privat, beruflich oder in einer Situation, die niemanden etwas angeht – Abschied, Krankheit, Urlaub mit der neuen Partnerin. Wer erkennbar beim Einsteigen gezeigt wird, verrät Ort, Zeit und oft das Reiseziel.
- Vorfeld und Fluggasttreppe: Ist das Flugzeug das Motiv und die Menschen sind klein und austauschbar, spricht viel für Beiwerk. Zoomst du auf Einzelne, brauchst du deren Zustimmung.
- Im Terminal: Hier gilt zusätzlich die Hausordnung des Flughafens, die das Fotografieren teils einschränkt. Was dort erlaubt ist, beschreibt der Artikel Fotografieren im Terminal.
- An Bord: Mitreisende und Kabinenpersonal sind in der engen Kabine kaum auszublenden. Fensterbilder sind meist unproblematisch, Kabinenbilder mit erkennbaren Sitznachbarn nicht. Mehr dazu steht im Ratgeber Fotografieren und Filmen an Bord.
Besucherterrassen und Events
Auf Terrassen wie der Besucherterrasse am Flughafen Hamburg oder am Besucherhügel München stehen viele Menschen nebeneinander. Eine Szene mit Publikum und Flugzeug im Hintergrund kann als Gesamtaufnahme in Ordnung sein. Sobald du eine einzelne Person, ein Paar oder ein Kind heraushebst, wird es zum Porträt.
Bei Airshows und Tagen der offenen Tür hilft dir unter Umständen die Ausnahme für Veranstaltungen – aber nur für Bilder, die das Geschehen als Ganzes zeigen, nicht für Einzelporträts aus der Menge. Tipps zur Fotografie bei solchen Events hat der Guide Airshows fotografieren.
Unfälle, Zwischenfälle, Notfälle
Hier hört der Spielraum auf. Ein Flugzeug mit qualmendem Triebwerk auf der Piste, ein Rettungseinsatz am Vorfeld, Passagiere auf den Notrutschen: Solche Bilder können als zeitgeschichtliche Ereignisse dokumentiert werden – aber Verletzte, Hilflose und Tote gehören nicht ins Bild. § 201a StGB stellt schon das Herstellen solcher Aufnahmen unter Strafe, wenn kein überwiegendes berechtigtes Interesse vorliegt.
Dazu kommt das Menschliche: Behindere niemals Einsatzkräfte, halte Abstand und überlege, ob die Welt dein Bild wirklich braucht. Fordert dich der Sicherheitsdienst vor Ort auf, Aufnahmen zu löschen, findest du die Einordnung im Artikel Muss ich Fotos löschen, wenn der Sicherheitsdienst es verlangt?.
Unkenntlich machen oder anders fotografieren?
Dafür spricht Unkenntlichmachen
- Rettet die einzige Aufnahme eines seltenen Besuchers, wenn zufällig jemand im Bild steht.
- Löst Beschwerden pragmatisch, ohne das ganze Foto zu opfern.
- Lässt sich nachträglich umsetzen, solange du das Original archiviert hast.
Dagegen spricht Unkenntlichmachen
- Ein verpixeltes Cockpit oder ein Balken stört die Bildwirkung erheblich.
- Erkennbarkeit über Uniform, Namensschild oder Kontext bleibt oft bestehen.
- Fotodatenbanken lehnen sichtbar retuschierte Bilder teils ab.
Meist ist die beste Lösung, gar nicht erst ein Problem zu fotografieren: kürzere Brennweite, ein Schritt zur Seite, ein paar Sekunden warten, bis die Gruppe weitergegangen ist. Ein Zuschnitt, der den Menschen aus dem Bild nimmt, ist sauberer als jede Retusche. Wie du Ausschnitte gezielt setzt, erklärt der Artikel Flugzeugfotos richtig zuschneiden.
Kontext, Bildunterschrift und Metadaten
Ein unauffälliges Bild kann durch seine Umgebung problematisch werden:
- Die Bildunterschrift. „Crew landet Jet hart“ plus erkennbare Pilotin ist etwas anderes als „D-AIxx im Endanflug“. Eine Veröffentlichung wird als Ganzes bewertet.
- Die Verknüpfung. Kennzeichen, Datum, Flugnummer und ein erkennbares Gesicht ergeben zusammen eine sehr genaue Information über einen Menschen.
- Die Metadaten. GPS-Daten und Aufnahmezeit reisen in der Datei mit. Wie du sie bewusst steuerst, steht im Ratgeber Metadaten für Flugzeugfotos.
Für Plattformen wie Instagram oder Kurzvideos auf YouTube Shorts, TikTok und Reels gilt dasselbe – mit dem Zusatz, dass Videos mehr Menschen und oft auch Stimmen einfangen. Die eigenen Rechte an deinen Fotos sind übrigens ein ganz anderes Thema; das behandelt der Artikel Urheberrecht an Flugzeugfotos.
Meist unproblematisch, wenn …
- das Flugzeug klar das Motiv ist
- Menschen klein, zufällig und nicht erkennbar sind
- Titel und Beschreibung neutral bleiben
Erst nachdenken, wenn …
- Crew oder Bodenpersonal deutlich erkennbar ist
- eine Veranstaltung mit Publikum im Bild ist
- du das Bild verkaufen oder kommerziell nutzen willst
Besser nicht veröffentlichen, wenn …
- Kinder ohne Zustimmung der Eltern das Motiv sind
- Menschen verletzt, hilflos oder in einer Notlage gezeigt werden
- das Bild einen Vorwurf gegen eine bestimmte Person illustriert
Willst du Bilder mit Menschen verkaufen, brauchst du in aller Regel eine ausdrückliche Einwilligung, die du am besten schriftlich festhältst – Details dazu im Ratgeber Flugzeugfotos verkaufen.
Österreich und die Schweiz
In Österreich schützt § 78 Urheberrechtsgesetz Bildnisse: Sie dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt würden. Das ist ein anderer Ansatz als der deutsche Einwilligungsgrundsatz, führt aber bei Porträts in heiklen Situationen zu ähnlichen Ergebnissen. In der Schweiz ergibt sich der Bildnisschutz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Zivilgesetzbuch und dem Datenschutzrecht. Mehr zur Spotting-Rechtslage in beiden Ländern findest du in den Artikeln zu Österreich und zur Schweiz, für weitere Reiseziele im Überblick Spotten im Ausland.
Bereit für den Upload?
- Auf dem Bild ist niemand erkennbar – oder die Person ist reines Beiwerk.
- Namensschilder an Uniformen sind nicht lesbar.
- Es sind keine Kinder als Motiv zu sehen.
- Das Bild zeigt keine Verletzten, Hilflosen oder Menschen in einer Notlage.
- Titel und Beschreibung sind neutral formuliert.
- Ich habe die Metadaten geprüft, bevor ich hochlade.
Worauf du achten solltest
- Am Spot entscheiden, nicht am Rechner. Brennweite und Standpunkt lösen die meisten Fälle, bevor sie entstehen.
- Beiwerk nicht überdehnen. „Ist doch nur Hintergrund“ stimmt nicht mehr, wenn jemand den Blick auf sich zieht.
- Erkennbarkeit nicht auf Gesichter reduzieren. Uniform, Namensschild und Kontext reichen oft.
- Löschwünsche ernst nehmen. Ein Hobbyfoto ist keinen Streit wert. Eine sachliche Reaktion beendet fast jeden Fall.
- Respekt vor Kollegen. Auch andere Spotter wollen nicht ungefragt als Porträt im Netz landen – mehr dazu in der Spotter-Etikette.
Sichtungen festhalten, Bilder bewusst teilen
Mit Planetrack postest du deine Sichtungen mit Foto, Kennzeichen und Spot, sammelst sie im Hangar und tauschst dich mit der Community über Likes, Kommentare und Chats aus. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Fazit
Menschen auf Spotterfotos sind kein Verbot, sondern eine Abwägung. Das Kunsturhebergesetz verlangt für erkennbare Porträts grundsätzlich eine Einwilligung, die DSGVO kommt ins Spiel, sobald du öffentlich teilst, und bei Notfällen zieht das Strafrecht eine klare Linie. Für die eigentliche Leidenschaft – Flugzeuge, Kennzeichen, Lackierungen – brauchst du erkennbare Menschen fast nie. Wo doch jemand im Bild ist, helfen Totale, Zuschnitt oder eine kurze Frage mehr als jede Retusche.
Kurzfazit
Fotografieren ist der einfache Teil, veröffentlichen der entscheidende. Prüf vor jedem Upload, ob eine Person erkennbar ist und ob sie das Bild trägt. Ist beides der Fall, brauchst du ihre Zustimmung oder ein anderes Bild – und Verletzte oder Hilflose zeigst du nie.
Zusammenfassung
- Ob ein Spotterfoto mit Menschen veröffentlicht werden darf, hängt an zwei Fragen: Ist die Person erkennbar, und trägt sie das Bild oder ist sie bloß zufällig darauf?
- Das Kunsturhebergesetz regelt in Deutschland das Recht am eigenen Bild; die DSGVO gilt daneben, sobald du Fotos öffentlich teilst. Wie beide genau zusammenspielen, ist juristisch nicht abschließend geklärt.
- Crew-Mitglieder, Bodenpersonal und Passagiere sind bei der Arbeit oder auf Reisen und können der Kamera kaum ausweichen – ein Grund für besondere Zurückhaltung bei Nahaufnahmen.
- Weite Brennweitenwahl, anderer Bildausschnitt oder ein kurzes Nachfragen lösen fast jeden Konflikt schon am Spot.
Häufige Fragen
Darf ich Piloten im Cockpitfenster fotografieren und das Bild posten?
Fotografieren darfst du vom öffentlichen Bereich aus in aller Regel. Beim Veröffentlichen kommt es auf die Bildwirkung an: Bei einer Totalen des Flugzeugs, auf der die Crew winzig und kaum erkennbar ist, ist das meist unkritisch. Ist die Pilotin formatfüllend und klar erkennbar das Motiv, brauchst du grundsätzlich ihre Einwilligung. Viele Crews winken gern zurück – ein Winken ist aber noch keine Zustimmung zur Veröffentlichung.
Was steht im Kunsturhebergesetz zu Fotos von Personen?
§ 22 KUG bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. § 23 KUG nennt Ausnahmen: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit, Versammlungen und Aufzüge sowie Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen. Auch dann gilt die Ausnahme nicht, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Gilt die DSGVO auch für Hobby-Spotter?
Solange du Bilder ausschließlich privat nutzt, etwa im eigenen Fotoarchiv oder im Familienalbum, greift die Ausnahme für persönliche oder familiäre Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Stellst du Fotos öffentlich ins Internet, ist diese Ausnahme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig nicht mehr anwendbar, weil die Daten dann einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich werden.
Sind Passagiere auf dem Vorfeld Beiwerk?
Das kommt auf den Bildaufbau an. Steht ein Regionaljet mit Fluggasttreppe im Mittelpunkt und sind die Einsteigenden klein und austauschbar, spricht viel für Beiwerk. Zoomst du dagegen auf eine einzelne Familie an der Treppe, ist sie das Motiv. Faustregel: Würde das Bild ohne die Person dieselbe Geschichte erzählen, ist sie eher Beiwerk.
Darf ich Fotos von einem Zwischenfall oder Unfall veröffentlichen?
Das Flugzeug und das Geschehen als zeitgeschichtliches Ereignis zu dokumentieren, kann zulässig sein. Aufnahmen, die verletzte, hilflose oder verstorbene Menschen zur Schau stellen, sind dagegen schon beim Herstellen nach § 201a StGB strafbar, wenn kein überwiegendes berechtigtes Interesse besteht. Halte Abstand, behindere keine Rettungskräfte und zeige keine Betroffenen.
Reicht es, Gesichter zu verpixeln?
Nicht immer. Menschen sind auch über Namensschilder an der Uniform, auffällige Kleidung, Statur oder den Zusammenhang erkennbar – etwa wenn Kennzeichen, Datum und Flugnummer genau eine bestimmte Crew eingrenzen. Prüfe das bearbeitete Bild in voller Größe und frag dich, ob Kollegen oder Bekannte die Person trotzdem zuordnen könnten.
Was tue ich, wenn sich jemand auf meinem Foto wiedererkennt und die Löschung verlangt?
Reagiere ruhig und zügig. Meist ist das Herausnehmen oder Unkenntlichmachen die beste Lösung, auch wenn du die Rechtslage anders siehst. Bei öffentlich geteilten Bildern kann die Person sich zudem auf ihr Löschrecht nach Art. 17 DSGVO berufen. Erhältst du ein anwaltliches Schreiben, hol dir selbst fachlichen Rat.
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