Kategorie „speziell“: SORA, Standardszenarien und Betriebsgenehmigung erklärt

Sobald ein Drohnenflug die Grenzen der offenen Kategorie sprengt, brauchst du eine Erklärung oder eine Genehmigung. Hier erfährst du, wie die Kategorie „speziell“ aufgebaut ist, was hinter SORA, PDRA, STS und LUC steckt und warum sie am Flughafen kein Freifahrtschein ist.

Planetrack RedaktionVeröffentlicht: 15. Oktober 202614 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Speziell beginnt, wo offen endet: Flüge außerhalb der Sichtweite, über 120 Meter, mit mehr als 25 Kilogramm oder mit Abwurf von Material fallen typischerweise in die Kategorie „speziell“.
  • Vier Wege führen hinein: eine Erklärung für ein Standardszenario, eine Genehmigung auf Basis einer vordefinierten Risikobewertung (PDRA), eine Genehmigung mit eigener SORA oder ein Betreiberzeugnis (LUC).
  • SORA ist das Herzstück: Boden- und Luftrisiko werden bewertet, durch Maßnahmen gesenkt und zu einem SAIL zusammengeführt. Je höher der SAIL, desto strenger die Anforderungen.
  • Beim LBA gilt seit 2026 nur noch SORA 2.5: Erstanträge, die seit dem 1. Januar 2026 eingehen, müssen nach Version 2.5 gestellt werden.
  • Am Flughafen kein Freifahrtschein: Eine Genehmigung ersetzt weder die Zustimmung in Geozonen noch die Freigabe der Flugverkehrskontrolle in der Kontrollzone.
Inhaltsverzeichnis
  1. 1.Die Kategorie „speziell“: die kurze Antwort
  2. 2.Drei Kategorien, ein Prinzip: Risiko entscheidet
  3. 3.Wann du in der Kategorie „speziell“ landest
  4. 4.Vier Wege in die Kategorie „speziell“
  5. 5.Standardszenarien: STS-01 und STS-02
  6. 6.PDRA: die vorgedachte Risikobewertung
  7. 7.SORA Schritt für Schritt verstehen
  8. 8.Der Antrag in Deutschland: so läuft es ab
  9. 9.Technik und Pflichten im Betrieb
  10. 10.LUC: das Betreiberzeugnis für Profis
  11. 11.Flüge im Ausland und Sonderfall Modellflug
  12. 12.Was das für Planespotter bedeutet
  13. 13.Typische Missverständnisse
  14. 14.Fazit

Irgendwann stößt fast jeder ambitionierte Drohnenpilot an die Grenzen der offenen Kategorie: Die Inspektion soll außer Sichtweite gehen, das Fluggerät wiegt mehr als 25 Kilogramm, oder der Auftrag verlangt einen Flug näher an Menschen, als A2 erlaubt. Dann beginnt die Kategorie „speziell“ – mit Begriffen wie SORA, SAIL, PDRA, STS und LUC, die auf den ersten Blick wie Behördenkauderwelsch wirken. Dieser Guide sortiert das System für dich: wann du in die Kategorie „speziell“ fällst, welche vier Wege hineinführen, wie eine Risikobewertung abläuft und warum all das für Planespotter am Flughafen kaum etwas ändert.

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Die Kategorie „speziell“: die kurze Antwort

Die Kategorie „speziell“ ist die mittlere der drei europäischen Betriebskategorien für Drohnen. Sie umfasst alle Flüge, die die Regeln der offenen Kategorie nicht einhalten, aber noch nicht so riskant sind, dass sie in die zulassungspflichtige Kategorie fallen. Wer hier fliegen will, braucht vorab eine Betriebsgenehmigung der Behörde – oder er nutzt ein Standardszenario und reicht nur eine Erklärung ein. Grundlage für beides ist eine Risikobewertung: Entweder hat sie die EASA bereits vorgedacht, oder du erstellst sie selbst nach der Methode SORA.

4Wege in die Kategorie „speziell“
2europäische Standardszenarien: STS-01 und STS-02
10Schritte umfasst die SORA-Methode
5 Jahregilt ein STS-Fernpilotenzeugnis laut EASA

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel ordnet die Regeln allgemeinverständlich ein, Stand Oktober 2026. Verbindlich sind die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mit ihren Nachweisverfahren sowie die Angaben der EASA, des Luftfahrt-Bundesamts, der Landesluftfahrtbehörden und der Plattform dipul. Formulare, Verfahren und Wartezeiten ändern sich regelmäßig.

Drei Kategorien, ein Prinzip: Risiko entscheidet

Das europäische Drohnenrecht ordnet jeden Flug nach seinem Risiko ein, nicht danach, ob er privat oder gewerblich ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 kennt drei Stufen:

  • Offen: geringes Risiko, keine vorherige Genehmigung. Hier fliegen fast alle Hobbypiloten, unterteilt in A1, A2 und A3. Welche Unterkategorie deine Drohne öffnet, erklärt der Beitrag Drohnen-Klassen C0 bis C6.
  • Speziell: erhöhtes Risiko, Betrieb nur mit Erklärung oder Genehmigung.
  • Zulassungspflichtig: hohes Risiko, vergleichbar mit der bemannten Luftfahrt, etwa beim Transport von Menschen.

Ein wichtiger Punkt, den das LBA ausdrücklich betont: Prüf zuerst, ob dein Vorhaben nicht doch in die offene Kategorie passt. Ist das der Fall, brauchst du keine Betriebsgenehmigung – auch dann nicht, wenn du mit der Drohne Geld verdienst. Wer etwa für Aufnahmen näher an Menschen nur das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 und eine C2-Drohne braucht, spart sich den gesamten Genehmigungsweg.

Wann du in der Kategorie „speziell“ landest

Die EASA nennt einige typische Auslöser. Schon einer davon reicht, damit ein Flug die offene Kategorie verlässt:

  • Flug außerhalb der Sichtweite (BVLOS), also ohne direkten Blickkontakt zur Drohne,
  • Startmasse über 25 Kilogramm,
  • Flughöhe über 120 Meter über Grund,
  • Abwurf von Material oder das Ausbringen von Stoffen,
  • Betrieb in Ortschaften mit einer Drohne über 4 Kilogramm oder ohne Klassenkennzeichnung.

Dazu kommen Fälle, die sich aus nationalen Regeln ergeben. In Deutschland legt § 21h LuftVO geografische Gebiete fest, in denen der Betrieb teilweise nur in der Kategorie „speziell“ zulässig ist – allen voran die Zonen rund um Flughäfen. Welche Gebietsarten es gibt und wie du sie auf der Karte findest, zeigt der Guide Geozonen und die dipul-Karte.

Vier Wege in die Kategorie „speziell“

Die EASA beschreibt vier Möglichkeiten, legal in der Kategorie „speziell“ zu fliegen. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wie viel Prüfarbeit bei der Behörde und wie viel Eigenverantwortung bei dir liegt.

Weg Was du tust Was die Behörde tut
Standardszenario (STS) Erklärung einreichen, alle Bedingungen einhalten Bestätigt Eingang und Vollständigkeit
PDRA Antrag auf Basis einer vordefinierten Risikobewertung Prüft und erteilt die Betriebsgenehmigung
Eigene SORA Vollständige Risikobewertung erstellen Prüft und erteilt die Betriebsgenehmigung
LUC Betreiberzeugnis mit Managementsystem erwerben Vergibt Vorrechte, mit denen du dich selbst genehmigen darfst

Allen vier Wegen gemeinsam ist: Du musst als Betreiber registriert sein, so wie in der offenen Kategorie auch. Wie das funktioniert, steht im Beitrag Drohne registrieren. Eine eigene Registrierung für die Kategorie „speziell“ brauchst du laut EASA nicht.

Standardszenarien: STS-01 und STS-02

Die Standardszenarien sind der schnellste Weg in die Kategorie „speziell“. Die EU hat für zwei häufige Einsatzarten die Risikobewertung bereits erledigt und feste Bedingungen definiert. Erfüllst du sie alle, reichst du statt eines Antrags eine Betriebserklärung ein. Das LBA prüft dann kein Betriebshandbuch, und du darfst fliegen, sobald die Behörde deine Erklärung bestätigt hat. Erklärungen sind seit dem 1. Januar 2024 möglich.

STS-01 gilt für Flüge in Sichtweite über einem kontrollierten Bodenbereich, auch in besiedelter Umgebung. Die wichtigsten Bedingungen laut LBA:

  • Drohne der Klasse C5 oder eine C3-Drohne mit passendem Zubehörsatz,
  • höchstens 120 Meter über dem nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche, mit Ausnahmen in der Nähe künstlicher Hindernisse,
  • ein festgelegter kontrollierter Bodenbereich, in dem sich keine Unbeteiligten aufhalten,
  • ein Betriebshandbuch nach den Vorgaben der Verordnung.

STS-02 erlaubt Flüge außerhalb der Sichtweite, allerdings nur in dünn besiedelten Gebieten und ebenfalls über einem kontrollierten Bodenbereich. Vorgeschrieben sind eine Drohne der Klasse C6, dieselbe Höhengrenze von 120 Metern und ein Betriebshandbuch. Wie weit sich die Drohne vom Fernpiloten entfernen darf, hängt davon ab, ob Luftraumbeobachter eingesetzt werden; die genauen Entfernungsgrenzen stehen in Anlage 1 der Verordnung.

Für beide Szenarien brauchst du ein STS-Fernpilotenzeugnis über theoretische Kenntnisse und eine Bestätigung über die praktische Ausbildung für das jeweilige Szenario. FPV-Flug ist bei STS-01 ausgeschlossen, weil du die Drohne selbst im Blick behalten musst. Welche Technik C5- und C6-Drohnen mitbringen, steht im Artikel zu den Klassen C0 bis C6, die Regeln für Videobrillen-Piloten erklärt FPV-Drohnen.

Stärken der Standardszenarien

  • Erklärung statt Genehmigungsverfahren
  • Keine Prüfung des Betriebshandbuchs durch das LBA
  • Startklar nach Eingangsbestätigung
  • Europaweit einheitliche Bedingungen

Grenzen der Standardszenarien

  • Nur mit Drohnen der Klasse C5 oder C6
  • Starre Bedingungen ohne Spielraum
  • Volle Eigenverantwortung für alle Maßnahmen
  • Eigenes STS-Zeugnis und praktische Ausbildung nötig

PDRA: die vorgedachte Risikobewertung

Passt dein Vorhaben nicht genau in ein Standardszenario, kann eine PDRA helfen, eine Predefined Risk Assessment. Auch hier hat die EASA die Risikobewertung für häufige Einsatzarten schon erledigt und als annehmbares Nachweisverfahren zu Artikel 11 veröffentlicht. Der Unterschied zum Standardszenario: Du brauchst trotzdem eine Betriebsgenehmigung, und die Behörde prüft deinen Antrag. Dafür bist du nicht auf C5- oder C6-Drohnen festgelegt.

Die PDRAs mit einem „S“ im Namen orientieren sich an den Standardszenarien, die mit einem „G“ decken weitere generische Einsätze ab. Die EASA bietet zum Beispiel eine Musterbetriebshandbuch-Vorlage für einen Betrieb nach PDRA-S01 an. Weitere PDRAs entwickelt die Agentur laufend. Findet sich keine passende, bleibt der Weg über eine eigene SORA.

SORA Schritt für Schritt verstehen

Die Specific Operations Risk Assessment wurde von der internationalen Expertengruppe JARUS entwickelt und von der EASA als annehmbares Nachweisverfahren zu Artikel 11 der Verordnung 2019/947 übernommen. Artikel 11 schreibt vor, was eine Risikobewertung leisten muss: den Betrieb beschreiben, Sicherheitsziele festlegen, die Risiken am Boden und in der Luft ermitteln, mögliche Gegenmaßnahmen benennen und zeigen, dass diese robust genug sind.

SORA übersetzt diese Pflichten in ein Verfahren mit zehn Schritten. Im Kern dreht sich alles um drei Kennwerte:

  • GRC (Ground Risk Class): Wie gefährlich wäre ein Absturz für Menschen am Boden? Einfluss haben Bevölkerungsdichte, Flug in oder außerhalb der Sichtweite und die Größe der Drohne.
  • ARC (Air Risk Class): Wie wahrscheinlich ist eine Begegnung mit bemannten Luftfahrzeugen? Entscheidend sind Luftraumklasse, Höhe, Nähe zu Flugplätzen und die Verkehrsdichte. Eine gute Einführung in das Thema liefern die Beiträge Luftraumklassen A bis G und Lufträume auf Karten erkennen.
  • SAIL (Specific Assurance and Integrity Level): Aus dem verbleibenden Boden- und Luftrisiko ergibt sich der SAIL von I bis VI. Er bestimmt, wie streng die operativen Sicherheitsziele (OSO) erfüllt werden müssen.

Mit risikomindernden Maßnahmen kannst du GRC und ARC senken – etwa mit einem Fallschirmsystem, einem abgesperrten Bodenbereich oder einem Flugfenster zu verkehrsarmen Zeiten. Jede Maßnahme muss eine bestimmte Robustheit nachweisen, also wie gut sie belegt und abgesichert ist. Außerdem verlangt SORA, dass die Drohne bei einem Fehler im vorgesehenen Betriebsraum bleibt und das angrenzende Gebiet bewertet wird.

SAIL Nachweis für die Drohne laut EASA
I–II Erklärung
III Erfüllung des EASA-Nachweisverfahrens für SAIL III
IV Design Verification Report der EASA
V–VI Musterzulassung nach Part 21

Die Tabelle zeigt, warum die meisten Betreiber einen niedrigen SAIL anstreben: Ab SAIL III braucht es belastbare Nachweise zum Drohnendesign, ab SAIL IV geht es nicht mehr ohne EASA-Prüfung des Drohnenmusters.

SORA 2.0 und SORA 2.5

Inzwischen gibt es die überarbeitete Fassung SORA 2.5. Die Behörden haben den Wechsel mit Übergangsfristen begleitet, die sich von Land zu Land unterscheiden. In Deutschland galt: Anträge bis zum 31. Dezember 2025 konnten noch nach Version 2.0 oder 2.5 gestellt werden, für Erstanträge ab dem 1. Januar 2026 gilt ausschließlich SORA 2.5. Nach LBA-Angaben unterscheidet sich das Vorgehen zwischen beiden Versionen nur in einzelnen Formularschritten.

Der Antrag in Deutschland: so läuft es ab

Zuständig ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem du wohnst oder in dem dein Unternehmen seinen Sitz hat. Viele Bundesländer, darunter Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen, haben diese Aufgabe an das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig übertragen. In den übrigen Ländern stellst du den Antrag bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde mit deren eigenen Formularen. Eine aktuelle Übersicht der Zuständigkeiten bietet dipul.

Antragsteller ist immer der registrierte Betreiber. Auch wenn eine Beratungsfirma hilft, läuft die Kommunikation mit dem LBA über dich. Das LBA beschreibt den regulären Ablauf in sieben Schritten:

1. Betriebskonzept

Gebiet, Flughöhe, Sichtflug oder BVLOS und die eingesetzte Drohne grob festlegen.

2. Fluggebiet zeichnen

Mit dem Volumenplaner von dipul Flight Geography, Contingency Volume und Ground Risk Buffer festlegen.

3. Risikoanalyse

SORA im Antragsformular durcharbeiten und den SAIL ermitteln.

4. Vorgespräch

Vom LBA empfohlen: unverbindliche Online-Einschätzung vor dem eigentlichen Antrag.

5. Unterlagen

Betriebshandbuch nach LBA-Musterhandbuch und Compliance Matrix erstellen.

6. Antrag

Unterschriebenes Formular, Compliance Matrix, Handbuch und Kartendateien einreichen.

7. Prüfung

Das LBA prüft und meldet sich bei Mängeln, damit du nachbessern kannst.

Nach der Verordnung gehören zum Antrag deine Betreibernummer, die Risikobewertung, ein Betriebshandbuch, wenn Risiko und Komplexität es verlangen, und die Bestätigung, dass zum Betriebsbeginn eine passende Versicherung besteht. Was eine Drohnenhaftpflicht abdecken muss, steht im Beitrag Drohnenversicherung.

Für einfache Vorhaben gibt es beim LBA ein vereinfachtes Verfahren namens FastFlight: Sichtflug, höchstens SAIL II und Maßnahmen mit niedriger oder über EASA-Nachweisverfahren belegter mittlerer Robustheit. Die Verantwortung für alle Nachweise trägt dabei vollständig der Antragsteller. Wichtig für die Zeitplanung: Das LBA weist wegen hoher Antragszahlen auf Wartezeiten hin und veröffentlicht dazu regelmäßig eine unverbindliche Schätzung. Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung, den Betrag nennt dein Kostenbescheid.

Genehmigung ist kein Dauerticket

Die Behörde legt Umfang und Gültigkeitsdauer in der Genehmigung selbst fest, und die Genehmigung ist nicht übertragbar. Ändert sich dein Betrieb wesentlich, brauchst du eine aktualisierte Genehmigung. Außerdem musst du deine Maßnahmen regelmäßig überprüfen und Aufzeichnungen über Pilotenqualifikation, Wartung und Flüge führen.

Technik und Pflichten im Betrieb

Auch im Flugalltag gelten in der Kategorie „speziell“ eigene Regeln. Laut EASA muss jede Drohne in der Kategorie „speziell“ eine Remote ID aussenden, auch beim Betrieb nach Standardszenarien. Dazu verlangt die Verordnung mindestens ein grün blinkendes Licht, damit die Drohne nachts erkennbar ist. Wie Remote ID funktioniert und was die Drohne dabei sendet, erklärt der Beitrag Remote ID bei Drohnen.

Der Betreiber muss für jeden Flug einen Fernpiloten benennen und sicherstellen, dass ein möglicher Ausfall die Drohne nicht aus dem Betriebsraum hinausführt. Der Fernpilot selbst braucht die Qualifikation, die in der Genehmigung festgelegt ist, und darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln fliegen. Ein STS-Fernpilotenzeugnis gilt laut EASA fünf Jahre und wird in allen EASA-Staaten anerkannt.

LUC: das Betreiberzeugnis für Profis

Das Light UAS Operator Certificate richtet sich an Organisationen mit vielen und unterschiedlichen Einsätzen. Laut EASA können nur Organisationen ein LUC beantragen, keine Privatpersonen. Der Betreiber muss ein Managementsystem aufbauen, das alle Drohnenaktivitäten abdeckt. Dafür erhält er Vorrechte: Die Behörde kann ihm erlauben, bestimmte Einsätze selbst zu genehmigen, etwa im Rahmen von Standardszenarien, von PDRAs oder darüber hinaus.

Das LBA vergibt die Vorrechte schrittweise je nach Erfahrung des Betreibers. Das Grundprivileg entspricht dem Umfang einer Betriebsgenehmigung, später kann es erweitert werden. Ein LUC gilt unbefristet, solange die Organisation die Anforderungen erfüllt. Auf der Website des LBA sind bislang nur wenige deutsche LUC-Betreiber aufgeführt.

Flüge im Ausland und Sonderfall Modellflug

Eine deutsche Betriebsgenehmigung gilt nicht automatisch in anderen EASA-Staaten. Für einen grenzüberschreitenden Einsatz holst du zuerst die Genehmigung deines Registrierungsstaats ein und beantragst dann bei der Behörde des Einsatzlands eine Bestätigung. Das LBA stellt dafür ein eigenes Formular bereit. Was Hobbypiloten auf Reisen beachten sollten, steht in Mit der Drohne in den Urlaub, die Besonderheiten der Nachbarländer in Drohne fliegen in Österreich und Drohne fliegen in der Schweiz.

Einen eigenen Weg geht der organisierte Modellflug: Für Flüge im Rahmen von Modellflugvereinen und -verbänden, die nach Artikel 16 der Verordnung genehmigt sind, ist keine Betriebsgenehmigung in der Kategorie „speziell“ nötig. Wie das in der Praxis aussieht, erklärt Modellflug im Verein.

Was das für Planespotter bedeutet

Für Spotter ist die wichtigste Erkenntnis: Die Kategorie „speziell“ ist kein Hintertürchen für Luftbilder vom Flughafen. Zwar ist der Drohnenbetrieb in Deutschland in der 1.000-Meter-Zone um Flughäfen und im Korridor entlang der verlängerten Pistenachsen nur in dieser Kategorie zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass jede Genehmigung dort gilt. Die Behörde muss genau diesen Betrieb an genau diesem Ort bewerten und genehmigen. Laut EASA kann darüber hinaus eine eigene Fluggenehmigung der Stelle nötig sein, die für ein geografisches Gebiet zuständig ist. Und in der Kontrollzone eines Verkehrsflughafens brauchst du zusätzlich eine Freigabe der Flugverkehrskontrolle. Wie die Flugsicherung arbeitet, zeigt DFS Deutsche Flugsicherung.

Solche Genehmigungen sind für gewerbliche und behördliche Einsätze gedacht, etwa Vermessung, Inspektion oder Hinderniskontrolle. Für private Spotterbilder sind sie praktisch nicht vorgesehen. Die Details rund um Flughafenzonen fasst der Guide Drohnen in Flughafennähe zusammen, den Genehmigungsweg für professionelle Aufnahmen beschreibt Luftaufnahmen von Flughäfen. Warum Behörden hier keinen Spielraum lassen, zeigen die Beiträge über Drohnensichtungen an Flughäfen, den Gatwick-Drohnenvorfall 2018 und die Drohnenabwehr an Flughäfen.

Die Kategorie „speziell“ ermöglicht

  • Flüge außerhalb der Sichtweite
  • Schwere Drohnen und Flüge über 120 Meter
  • Genehmigte Einsätze in Geozonen

Kommt zusätzlich dazu

  • Zustimmung der zuständigen Stelle in Geozonen
  • Freigabe der Flugverkehrskontrolle in Kontrollzonen
  • Kurzfristige Einschränkungen per NOTAM

Bleibt ausgeschlossen

  • Freizeit-Luftbilder am Flughafenzaun
  • Flüge ohne Ortsbezug in der Genehmigung
  • Übertragung der Genehmigung an andere

Kurzfristige Luftraumbeschränkungen werden übrigens oft per NOTAM bekannt gemacht – wie du sie liest, erklärt NOTAMs lesen und verstehen.

Wind und Pisten im Blick

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Typische Missverständnisse

  • „Gewerblich heißt automatisch speziell.“ Falsch. Entscheidend ist das Risiko. Viele gewerbliche Flüge laufen legal in der offenen Kategorie.
  • „Mit Genehmigung darf ich überall fliegen.“ Die Genehmigung gilt nur im festgelegten Umfang. Geozonen und Kontrollzonen verlangen zusätzliche Zustimmungen.
  • „Ein Standardszenario geht mit jeder Drohne.“ Nur mit Drohnen der Klasse C5 oder C6, bei STS-01 auch mit C3 und passendem Zubehörsatz.
  • „SORA macht das LBA für mich.“ Die Risikobewertung erstellt der Betreiber. Die Behörde prüft sie nur.
  • „Einmal genehmigt, für immer genehmigt.“ Dauer und Umfang stehen in der Genehmigung, wesentliche Änderungen erfordern eine neue Fassung.

Bist du bereit für die Kategorie „speziell“?

Hak ab, was für dein Vorhaben geklärt ist – am Ende siehst du, ob du loslegen kannst.

  • Ich habe geprüft, dass mein Flug nicht in die offene Kategorie passt.
  • Ich weiß, ob ein Standardszenario, eine PDRA oder eine eigene SORA passt.
  • Ich kenne die für mich zuständige Behörde.
  • Ich bin als Betreiber registriert und habe eine passende Versicherung.
  • Meine Drohne sendet Remote ID und hat ein grünes Blinklicht.
  • Ich habe die Geozonen im geplanten Fluggebiet auf dipul geprüft.

Deine Sichtungen, deine Sammlung

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Fazit

Die Kategorie „speziell“ ist das Werkzeug für alles, was über Hobbyflüge hinausgeht: außer Sichtweite, schwerer, höher oder näher an Menschen und sensiblen Orten. Am einfachsten ist der Einstieg über die Standardszenarien STS-01 und STS-02 – mit C5- oder C6-Drohne, STS-Zeugnis und Erklärung. Für alles andere führt der Weg über eine Betriebsgenehmigung mit PDRA oder eigener SORA, beim LBA seit 2026 ausschließlich nach Version 2.5. Wer viele Einsätze fliegt, kann sich mit einem LUC Vorrechte sichern. Für Planespotter bleibt die Lage dagegen klar: Am Flughafen führt kein privater Weg in die Luft.

Kurzfazit

Erst prüfen, ob die offene Kategorie reicht. Wenn nicht: Standardszenario mit Erklärung, sonst Genehmigung mit PDRA oder SORA 2.5 bei LBA oder Landesbehörde. Geozonen und Kontrollzonen brauchen trotzdem eigene Zustimmungen – und Spotterbilder entstehen weiter am Boden.

Zusammenfassung

  • Die Kategorie „speziell“ ist in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geregelt und deckt Drohnenbetrieb mit erhöhtem Risiko ab. Wer sie nutzt, braucht vorab eine Betriebsgenehmigung oder eine Erklärung.
  • Für die beiden europäischen Standardszenarien STS-01 und STS-02 genügt seit dem 1. Januar 2024 eine Erklärung bei der Behörde – mit C5- oder C6-Drohne und STS-Fernpilotenzeugnis.
  • Alle anderen Vorhaben brauchen eine Betriebsgenehmigung, beantragt beim Luftfahrt-Bundesamt oder bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde, meist mit SORA, Betriebshandbuch und Compliance Matrix.
  • Für Planespotter bleibt die Kategorie „speziell“ Theorie: Freizeit-Luftbilder vom Flughafen sind auf diesem Weg praktisch nicht vorgesehen, die besten Spotterbilder entstehen am Boden.

Häufige Fragen

Wann brauche ich eine Drohne in der Kategorie „speziell“?

Immer dann, wenn du eine Regel der offenen Kategorie nicht einhalten kannst. Laut EASA sind typische Fälle Flüge außerhalb der Sichtweite, Drohnen mit mehr als 25 Kilogramm, Flüge höher als 120 Meter, das Abwerfen von Material sowie Betrieb in Ortschaften mit Drohnen über 4 Kilogramm oder ohne Klassenkennzeichnung. Ob dein Vorhaben auch in der offenen Kategorie möglich ist, solltest du zuerst prüfen – dann brauchst du keine Genehmigung, auch nicht bei gewerblichen Flügen.

Was ist der Unterschied zwischen Erklärung und Betriebsgenehmigung?

Bei einem Standardszenario erklärst du der Behörde, dass du alle vorgegebenen Bedingungen erfüllst. Das LBA prüft dann kein Betriebshandbuch, du darfst nach der Bestätigung des Eingangs loslegen. Bei einer Betriebsgenehmigung prüft die Behörde deine Risikobewertung und deine Unterlagen und legt den genauen Umfang in der Genehmigung fest.

Was bedeutet SORA?

SORA steht für Specific Operations Risk Assessment. Das ist eine Methode in zehn Schritten, die die EASA als annehmbares Nachweisverfahren zu Artikel 11 der Verordnung 2019/947 veröffentlicht hat. Sie bewertet das Risiko am Boden und in der Luft, berücksichtigt risikomindernde Maßnahmen und ermittelt daraus den SAIL, an dem sich die Anforderungen an Betreiber, Pilot und Drohne orientieren.

Welche SORA-Version gilt in Deutschland?

Beim LBA konnten Anträge bis zum 31. Dezember 2025 noch nach SORA 2.0 oder 2.5 eingereicht werden. Erstanträge, die seit dem 1. Januar 2026 eingehen, müssen nach SORA 2.5 gestellt werden.

Wer ist in Deutschland für die Kategorie „speziell“ zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem du wohnst oder in dem dein Unternehmen seinen Sitz hat. Viele Länder, darunter Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen, haben diese Aufgabe auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Welche Behörde für dich zuständig ist, zeigt die Übersicht auf dipul.

Was kostet eine Betriebsgenehmigung?

Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung und deren Gebührenverzeichnis. Der konkrete Betrag steht in deinem persönlichen Kostenbescheid. Eine pauschale Zahl lässt sich nicht nennen, weil der Aufwand je nach Vorhaben stark schwankt.

Darf ich mit einer Betriebsgenehmigung am Flughafen fliegen?

Nicht automatisch. In Deutschland ist der Drohnenbetrieb in der 1.000-Meter-Zone um Flughäfen und im Korridor entlang der Pisten zwar nur in der Kategorie „speziell“ zulässig, die Genehmigung muss diesen Ort aber ausdrücklich abdecken. In Kontrollzonen brauchst du zusätzlich eine Freigabe der Flugverkehrskontrolle. Für Freizeitaufnahmen ist dieser Weg praktisch nicht vorgesehen.

Gilt meine deutsche Genehmigung auch im Ausland?

Nicht ohne Weiteres. Für einen Einsatz in einem anderen EASA-Staat brauchst du zuerst die Genehmigung deines Registrierungsstaats und beantragst anschließend bei der Behörde des Einsatzlands eine Bestätigung für den grenzüberschreitenden Betrieb. Das LBA bietet dafür ein eigenes Formular an.

PT

Planetrack Redaktion

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