Das Wichtigste in Kürze
- Wohngrundstücke sind eine Geozone: Nach § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO darfst du sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzers überfliegen – die Ausnahme für leichte Geräte gilt nur ohne Kamera, Mikrofon und Funkübertragung.
- Menschenansammlungen sind immer tabu: In der offenen Kategorie darf keine Drohne über eine dichte Menge fliegen, auch keine C0-Drohne unter 250 Gramm.
- Abstände wachsen mit der Unterkategorie: In A2 hältst du 30 Meter zu Unbeteiligten (5 Meter im Langsamflugmodus), in A3 mindestens 150 Meter zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten.
- Naturschutz schließt Freizeitflüge aus: Über Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie FFH- und Vogelschutzgebieten brauchst du für Hobbyflüge die Zustimmung der Naturschutzbehörde oder eine abweichende Landesregel.
- Freibäder und Badestrände sind nur außerhalb der Betriebs- und Badezeiten freigegeben.
Inhaltsverzeichnis
- 1.Die kurze Antwort
- 2.Zwei Ebenen: EU-Regeln und deutsche Geozonen
- 3.Wohngebiete und Wohngrundstücke
- 4.Menschen und Menschenansammlungen
- 5.Naturschutzgebiete, Nationalparks und Natura 2000
- 6.Freibäder, Badestrände und andere Gebiete im Alltag
- 7.Und die Mini-Drohne unter 250 Gramm?
- 8.Ausnahmen und Genehmigungen
- 9.Was bei Verstößen droht
- 10.Typische Fehler
- 11.Was das für Spotter bedeutet
- 12.Fazit
Der Garten des Nachbarn, das Stadtfest am Wochenende, das Moor hinter dem Flugplatz: Gerade die Orte, die von oben reizvoll aussehen, sind für Drohnen besonders geregelt. In Deutschland greifen dabei zwei Regelwerke ineinander. Die EU-Drohnenverordnung bestimmt, wie viel Abstand du zu Menschen hältst. Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) legt mit § 21h zusätzlich geografische Gebiete fest – darunter Wohngrundstücke, Naturschutzgebiete und Freibäder. Dieser Überblick zeigt dir, was wo gilt, wann eine Zustimmung reicht und warum die Drohne für Spotter an vielen beliebten Orten im Rucksack bleibt.
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Die kurze Antwort
Über Wohngrundstücke fliegst du mit einer Kameradrohne nur, wenn der Eigentümer oder Bewohner ausdrücklich zugestimmt hat. Über Menschenansammlungen fliegst du in der offenen Kategorie nie – egal wie leicht die Drohne ist. Über Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie FFH- und Vogelschutzgebieten sind Freizeitflüge ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde ausgeschlossen, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. Freibäder und Badestrände sind nur außerhalb der Betriebs- und Badezeiten frei. Und je nach Unterkategorie musst du zusätzlich Abstände zu einzelnen Menschen und zu bebauten Gebieten einhalten.
Keine Rechtsberatung
Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemeinverständlich ein, Stand Oktober 2026. Verbindlich sind der Text der LuftVO und der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 sowie die Auskünfte der Luftfahrtbehörden der Länder. Regeln und Zonen ändern sich, Landesrecht kann abweichen.
Zwei Ebenen: EU-Regeln und deutsche Geozonen
Die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 teilt den Drohnenbetrieb in Kategorien ein. Fast alle Hobbypiloten fliegen in der offenen Kategorie mit ihren Unterkategorien A1, A2 und A3. Diese Unterkategorien regeln vor allem, wie nah du Menschen kommen darfst. Welche Unterkategorie für deine Drohne gilt, hängt von Gewicht und Klassenkennzeichnung ab – die Details stehen im Guide Drohnen-Klassen C0 bis C6.
Darüber legt Deutschland eine zweite Ebene: Artikel 15 der EU-Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, geografische Gebiete festzulegen. Deutschland hat das in § 21h Absatz 3 LuftVO mit elf Gebietsarten getan. Wohngrundstücke sind Nummer 7, Naturschutzflächen Nummer 6, Freibäder und Badestrände Nummer 8. Eine Übersicht über alle elf Gebiete und die Bedienung der offiziellen Karte findest du im Artikel Geozonen und die dipul-Karte.
Wichtig ist: Beide Ebenen gelten gleichzeitig. Eine C0-Drohne darf nach EU-Recht zwar einzelne Menschen überfliegen – über einem Wohngrundstück braucht sie trotzdem die Zustimmung nach deutschem Recht, weil sie eine Kamera hat.
Wohngebiete und Wohngrundstücke
Was § 21h für Wohngrundstücke vorsieht
Nach § 21h Absatz 3 Nummer 7 LuftVO ist der Betrieb über einem Wohngrundstück nur in drei Fällen zulässig:
- Mit Zustimmung: Der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter, also etwa der Mieter, hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt.
- Mit einem harmlosen Leichtgerät: Die Drohne wiegt beim Start höchstens 250 Gramm und kann weder Bilder oder Töne aufnehmen und übertragen noch Funksignale Dritter aufzeichnen oder weitergeben.
- In mindestens 100 Metern Höhe – aber nur, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind: Der Flug ist für einen berechtigten Zweck nötig, öffentliche oder nicht bewohnte Flächen lassen sich dafür nicht nutzen und eine Zustimmung ist nicht zumutbar zu bekommen; du triffst Vorkehrungen gegen Eingriffe in die Privatsphäre, etwa durch Vorabinformation der Betroffenen; du fliegst nicht zwischen 22 und 6 Uhr; und die Lärmrichtwerte der TA Lärm werden voraussichtlich nicht überschritten.
Für Hobbyflüge mit Kameradrohne bleibt in der Praxis nur Variante 1. Variante 2 klingt nach einem Freifahrtschein für Mini-Drohnen, ist aber keiner: Sobald eine Kamera an Bord ist, greift sie nicht. Variante 3 passt eher zu Fällen, in denen ein Überflug für einen berechtigten Zweck unvermeidbar ist – beim Hobbyfoto vom Sonnenuntergang über der Siedlung lässt sich das kaum begründen, zumal du dafür meist auf öffentliche Flächen ausweichen kannst.
Zustimmung sauber einholen
„Ausdrücklich“ heißt: nicht stillschweigend und nicht vermutet. Am besten holst du die Zustimmung schriftlich ein, etwa per Nachricht, und hältst fest, welches Grundstück, welcher Tag und welcher Zweck gemeint sind. Bei Mehrfamilienhäusern kann mehr als eine Person nutzungsberechtigt sein.
Abstand zu Wohngebieten in A3
Unabhängig vom einzelnen Grundstück zieht die EU-Verordnung in der Unterkategorie A3 eine zweite Grenze: Wer dort fliegt – etwa mit einer Bestandsdrohne über 250 Gramm oder einer C3- oder C4-Drohne –, hält mindestens 150 Meter horizontalen Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Damit ist ein Flug in der Ortschaft in A3 schlicht ausgeschlossen. Dazu kommt ein horizontaler Mindestabstand zu einzelnen Unbeteiligten: Laut dipul sind es mindestens 30 Meter, mindestens die Flughöhe über Grund und mindestens die Strecke, die die Drohne bei Höchstgeschwindigkeit in zwei Sekunden zurücklegt – maßgeblich ist also der größte dieser Werte.
In A1 und A2 gibt es diesen pauschalen Abstand zu Siedlungen nicht. Dort darfst du grundsätzlich auch in bebauten Gebieten fliegen – solange du die Abstände zu Menschen einhältst und keine Wohngrundstücke ohne Zustimmung überfliegst. Straßen, öffentliche Plätze oder Felder am Ortsrand sind keine Wohngrundstücke, können aber selbst Geozonen sein, etwa als Bundesfernstraße oder Bahnanlage.
Privatsphäre: das Luftrecht ist nur die halbe Miete
Auch wenn ein Flug luftrechtlich erlaubt ist, darfst du nicht alles aufnehmen. Wer in fremde Gärten oder Fenster filmt, berührt das Persönlichkeitsrecht der Bewohner; bei der Veröffentlichung kommen Datenschutz und das Recht am eigenen Bild hinzu. Wie du mit erkennbaren Personen auf Fotos umgehst, erklärt der Guide Personen auf Spotterfotos. Für Drohnenaufnahmen gilt das sinngemäß – mit dem Unterschied, dass Menschen eine Drohne oft gar nicht bemerken oder nicht wissen, wer sie steuert.
Menschen und Menschenansammlungen
Unbeteiligte Personen
Die EU-Regeln unterscheiden zwischen beteiligten und unbeteiligten Personen. Beteiligt ist nach den Erläuterungen der EASA nur, wer ausdrücklich zugestimmt hat, die Anweisungen und Notfallmaßnahmen des Piloten kennt und die Drohne im Blick behalten kann. Alle anderen sind unbeteiligt – Spaziergänger, Badegäste, Zuschauer und sogar Autofahrer, die durch eine tief fliegende Drohne abgelenkt werden könnten. Ein Hinweis auf der Eintrittskarte, dass bei einer Veranstaltung Drohnen eingesetzt werden, reicht für eine Einwilligung nicht.
Je nach Unterkategorie gilt:
| Unterkategorie | Typische Drohnen | Umgang mit Unbeteiligten |
|---|---|---|
| A1 mit C0 oder Bestandsdrohne unter 250 g | Mini-Drohnen | Überflug einzelner Personen zulässig, aber möglichst vermeiden |
| A1 mit C1 | Drohnen bis 900 g mit C1-Label | Kein planmäßiger Überflug Unbeteiligter; lässt er sich nicht vermeiden, so kurz wie möglich |
| A2 mit C2 | Drohnen bis 4 kg mit C2-Label | Kein Überflug, mindestens 30 m Abstand, im Langsamflugmodus 5 m |
| A3 | C2, C3, C4, Bestandsdrohnen bis 25 kg | Kein Überflug, keine Unbeteiligten im Flugbereich, 150 m zu bebauten Gebieten |
Welche Qualifikation du für welche Unterkategorie brauchst, steht in den Guides zum EU-Kompetenznachweis A1/A3 und zum EU-Fernpiloten-Zeugnis A2.
Was eine Menschenansammlung ist
Über Menschenansammlungen darfst du in der offenen Kategorie nie fliegen. Eine Mindestzahl an Personen gibt es nicht. Die EASA stellt darauf ab, ob die Menschen so dicht beieinander sind, dass sie einer abstürzenden oder außer Kontrolle geratenen Drohne nicht mehr frei ausweichen können. Als typische Beispiele nennt sie:
- Sport-, Kultur-, religiöse und politische Veranstaltungen
- Strände und Parks an sonnigen Tagen
- Einkaufsstraßen während der Geschäftszeiten
- Skigebiete, Pisten und Loipen
Für Spotter liegt die Übertragung nahe: Ein Flugtag oder eine Airshow ist eine Veranstaltung mit dichtem Publikum, ein voller Besucherhügel an einem Sommersonntag ebenfalls. Wer dort fotografiert, tut das vom Boden – Tipps dazu gibt es im Artikel Airshows fotografieren. Bei Großveranstaltungen kommen häufig noch zeitlich begrenzte Flugbeschränkungen hinzu, die per NOTAM veröffentlicht werden; wie du die liest, steht im Guide NOTAMs lesen und verstehen.
Meist unproblematisch
Feldweg weit außerhalb des Ortes, keine Menschen in der Nähe, keine Geozone in der dipul-Karte, Flug in A1 oder A3 mit passendem Abstand.
Nur mit Zustimmung oder Abstand
Eigener Garten im Wohngebiet, Grundstück eines Bekannten, einzelne Passanten in der Umgebung, Badesee am frühen Morgen außerhalb der Badezeit.
Drohne bleibt am Boden
Stadtfest, Airshow, voller Strand, Einkaufsstraße, Nationalpark ohne Genehmigung, Besucherhügel am Flughafen.
Naturschutzgebiete, Nationalparks und Natura 2000
Die Regel aus § 21h Nummer 6
Über Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten ist der Drohnenbetrieb nur zulässig, wenn
- die zuständige Naturschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat oder
- das Landesrecht den Betrieb abweichend regelt oder
- – außer über Nationalparks – alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Flug dient nicht Sport oder Freizeit, findet in mehr als 100 Metern Höhe statt, du kennst den Schutzzweck des Gebiets und berücksichtigst ihn, und der Überflug ist für den Zweck unumgänglich.
Für dich als Hobbypilot heißt das: Die dritte Variante fällt weg, weil Freizeitflüge ausdrücklich ausgeschlossen sind. Ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde oder eine abweichende Regel des Bundeslandes ist ein Hobbyflug über einem solchen Gebiet nicht erlaubt. Über Nationalparks ist selbst der gewerbliche Weg über die Bedingungen versperrt.
Warum gerade hier so streng?
Drohnen werden von vielen Vögeln als Bedrohung wahrgenommen, ähnlich wie ein Greifvogel. Brütende oder rastende Tiere können auffliegen, Gelege verlassen oder Energie verlieren, die sie im Winter dringend brauchen. Dass Gesetzgeber und Behörden das ernst nehmen, zeigt auch § 21h Absatz 5: Bundesverkehrs- und Bundesumweltministerium evaluieren die Regeln zu Naturschutzgebieten und Wohngrundstücken regelmäßig, unter anderem mit Blick auf Lärm sowie Stör- und Scheuchwirkung auf Tiere.
Für Spotter ist das kein abstraktes Thema. Viele Flughäfen grenzen an Feuchtgebiete, Heiden oder Flussauen, die unter Schutz stehen – an manchen Plätzen liegt das Schutzgebiet direkt hinter dem Zaun. Wer mehr über Tiere und Natur rund um die Spotterhügel wissen will, findet Hinweise im Artikel Natur am Flughafenrand. Und auch am Boden gilt: In Naturschutzgebieten sind die Wege oft vorgeschrieben – mehr dazu unter Betretungsrecht der freien Landschaft.
Grenzen genau prüfen
Schutzgebiete haben oft unregelmäßige Grenzen und sind vor Ort nicht immer beschildert. Das dipul-Map-Tool zeigt Naturschutzgebiete, Nationalparks sowie FFH- und Vogelschutzgebiete als eigene Ebenen. Zieh dort einen Kreis um deinen Startplatz, der deinem tatsächlichen Flugbereich entspricht – sonst übersiehst du eine Grenze ein paar hundert Meter weiter.
Freibäder, Badestrände und andere Gebiete im Alltag
Nummer 8 des § 21h ist schnell erklärt: Über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen darfst du nur außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten fliegen. Ein leerer Strand im Februar oder am frühen Morgen ist also etwas anderes als ein voller Badesee im Juli – und der volle Strand ist nach EASA-Lesart ohnehin eine Menschenansammlung.
Im Alltag stolperst du außerdem oft über diese Gebiete:
- Krankenhäuser: 100 Meter Abstand, außer der Betreiber stimmt ausdrücklich zu. Rettungshubschrauber fliegen dort tief an.
- Unfall- und Einsatzorte: 100 Meter Abstand, außer die Einsatzleitung stimmt zu. Gaffen per Drohne behindert Rettungskräfte und kann Hubschrauber gefährden.
- Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen: 100 Meter Abstand, mit Ausnahmen etwa bei Zustimmung oder wenn die Flughöhe stets kleiner bleibt als der seitliche Abstand und dieser mehr als 10 Meter beträgt.
- Behörden, Industrie- und Energieanlagen: 100 Meter Abstand, außer mit ausdrücklicher Zustimmung.
Die vollständige Liste mit allen elf Gebietsarten steht im Guide Geozonen und die dipul-Karte.
Das Licht im Voraus kennen
Mit dem Sonnenstand-Planer von Planetrack siehst du, wann die Sonne am Spot richtig steht – und planst deine Bilder vom Boden aus, wo keine Geozone stört. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Und die Mini-Drohne unter 250 Gramm?
Leichte Drohnen genießen in der EU einige Erleichterungen: Sie dürfen in A1 einzelne Unbeteiligte überfliegen, und ohne Kamera brauchst du nicht einmal einen Kompetenznachweis. Bei den hier besprochenen Gebieten hilft das Gewicht aber kaum:
- Menschenansammlungen bleiben tabu.
- Wohngrundstücke brauchen bei einer Kameradrohne trotzdem die Zustimmung, weil die Ausnahme nur für Geräte ohne Aufnahme- und Übertragungsfunktion gilt.
- Naturschutzgebiete, Nationalparks und Bäder sind gewichtsunabhängig geregelt.
Was Mini-Drohnen sonst dürfen und was nicht, fasst der Artikel Drohnen unter 250 Gramm zusammen. Registrieren musst du dich als Betreiber einer Kameradrohne übrigens auch unter 250 Gramm – wie das geht, steht unter Drohne registrieren.
Ausnahmen und Genehmigungen
Die meisten der hier beschriebenen Gebiete sind keine absoluten Verbote. Ein Weg führt fast immer über eine Zustimmung: vom Grundstückseigentümer, vom Betreiber einer Einrichtung oder von der Naturschutzbehörde. Bei Naturschutzgebieten lohnt eine frühzeitige Anfrage bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises; rechne damit, dass Brut- und Rastzeiten eine Rolle spielen und eine Zustimmung an Auflagen geknüpft oder abgelehnt wird.
Kannst du die Bedingungen eines Gebiets nicht erfüllen, kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Bundeslandes nach § 21i LuftVO in begründeten Fällen eine Ausnahme zulassen – vorausgesetzt, Flugsicherheit und öffentliche Sicherheit sind nicht gefährdet. Naturschutzrecht bleibt davon unberührt. Über Menschenansammlungen führt dagegen kein Weg in der offenen Kategorie – dafür ist die spezielle Kategorie mit Betriebsgenehmigung gedacht, die für Hobbypiloten kaum eine Rolle spielt.
Halte außerdem die Grundlagen bereit: Drohnen ab 250 Gramm und alle Kameradrohnen brauchen eine Betreiberregistrierung, und für jede Drohne gilt in Deutschland eine Haftpflicht-Versicherungspflicht – Details im Guide Drohnenversicherung.
Was bei Verstößen droht
Ein Verstoß gegen die Regeln der LuftVO ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 LuftVG. Das Gesetz erlaubt Geldbußen bis zu 50.000 Euro; wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, hängt von der zuständigen Behörde und den Umständen ab. Dazu können weitere Folgen kommen: Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche des Nachbarn, Verfahren nach Datenschutz- oder Naturschutzrecht und Probleme mit der Versicherung, wenn du bewusst gegen Auflagen verstoßen hast. Noch deutlich ernster wird es rund um Flughäfen und in Flugbeschränkungsgebieten – mehr dazu im Artikel Drohnen in Flughafennähe.
Typische Fehler
- „Unter 250 Gramm darf ich alles“: Die Gewichtsgrenze befreit weder von Geozonen noch vom Verbot über Menschenansammlungen.
- „Mein Garten, meine Regeln“: Über dem eigenen Grundstück darfst du fliegen, sobald die Drohne aber die Grundstücksgrenze zum Nachbarn überquert, brauchst du dessen Zustimmung.
- „Ist doch nur kurz“: Auch ein kurzer Überflug über ein Fest oder einen vollen Strand ist ein Überflug.
- „Der Weg ist öffentlich“: Ein Wanderweg durch ein Naturschutzgebiet ändert nichts daran, dass der Luftraum darüber geschützt ist.
- „Die Karte zeigt nichts“: Eine leere Abfrage in der dipul-Karte ist keine Genehmigung, und Menschenansammlungen zeigt keine Karte an.
Ist dein Flug in bewohntem oder geschütztem Gebiet sauber vorbereitet?
- Ich habe meinen Flugbereich im dipul-Map-Tool auf Wohngrundstücke, Schutzgebiete und Bäder geprüft.
- Für jedes Wohngrundstück im Flugbereich liegt eine ausdrückliche Zustimmung vor.
- Im Flugbereich gibt es keine Menschenansammlung, und ich halte den Abstand meiner Unterkategorie zu Unbeteiligten ein.
- Bei einem Schutzgebiet habe ich die Zustimmung der Naturschutzbehörde oder kenne die abweichende Landesregel.
- Ich habe temporäre Beschränkungen und NOTAMs für den Tag geprüft.
- Ich achte bei Aufnahmen auf die Privatsphäre anderer.
Was das für Spotter bedeutet
Für Planespotter fallen die Regeln an den interessantesten Orten zusammen. Am Besucherhügel München oder am Affenfelsen in Hamburg liegst du ohnehin im Sperrbereich des Flughafens; an schönen Wochenenden kommt das Publikum dazu, das eine Menschenansammlung bilden kann. Rund um den Flughafen München oder den Flughafen Hamburg grenzen zudem Wohnsiedlungen und teils Schutzgebiete an. Die Drohne eignet sich deshalb eher für Landschafts- und Reisebilder weit weg vom Platz. Am Zaun bleibt das Teleobjektiv das Werkzeug der Wahl.
Deine Sichtungen, deine Sammlung
Poste deine Bilder vom Spot mit Flugzeugtyp, Kennzeichen, Airline, Flughafen und Spot, sammle sie im Hangar und tausch dich in der Community aus – mit Likes, Kommentaren und dem Foto der Woche. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Fazit
Über Wohngrundstücken, Menschen und Schutzgebieten greifen EU-Recht und deutsche Geozonen ineinander. Wohngrundstücke überfliegst du mit Kameradrohne nur mit ausdrücklicher Zustimmung, Menschenansammlungen nie, und Naturschutzgebiete, Nationalparks sowie FFH- und Vogelschutzgebiete sind für Freizeitflüge ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde gesperrt. Freibäder und Badestrände sind nur außerhalb der Badezeiten frei. Je nach Unterkategorie kommen Abstände zu einzelnen Menschen und in A3 die 150 Meter zu bebauten Gebieten hinzu.
Kurzfazit
Fremdes Grundstück: nur mit Zustimmung. Menschenmenge: nie. Schutzgebiet: als Hobbypilot nur mit Genehmigung. Prüf vor jedem Flug die dipul-Karte und schau dich vor Ort um – die Karte kennt keine Stadtfeste und keinen vollen Strand.
Zusammenfassung
- Die EU-Drohnenverordnung regelt den Abstand zu Menschen, die deutsche LuftVO legt zusätzlich geografische Gebiete fest – darunter Wohngrundstücke, Schutzgebiete und Bäder. Beides gilt gleichzeitig.
- Über ein Wohngrundstück fliegst du mit Kameradrohne praktisch nur mit ausdrücklicher Zustimmung. Die 100-Meter-Variante ohne Zustimmung ist an enge Bedingungen geknüpft, die Freizeitflüge in der Regel nicht erfüllen.
- Was eine Menschenansammlung ist, hängt nicht an einer Zahl, sondern daran, ob die Leute einer abstürzenden Drohne noch ausweichen können. Flugtage, volle Strände und Einkaufsstraßen fallen typischerweise darunter.
- Für Spotter heißt das: Besucherhügel am Wochenende, Airshows und Spotterfeste sind keine Drohnenreviere – abgesehen davon, dass Flughäfen ohnehin in einer eigenen Sperrzone liegen.
Häufige Fragen
Darf ich mit meiner Drohne über das Grundstück meines Nachbarn fliegen?
Nur wenn er oder ein anderer Nutzungsberechtigter ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne Zustimmung erlaubt § 21h LuftVO den Überflug von Wohngrundstücken nur Geräten bis 250 Gramm, die weder Bild und Ton aufnehmen noch übertragen und keine Funksignale Dritter aufzeichnen können – oder in mindestens 100 Metern Höhe unter vier strengen Bedingungen, die für Hobbyflüge in der Regel nicht greifen.
Gilt die 250-Gramm-Ausnahme für meine Mini-Kameradrohne?
Nein. Die Ausnahme für Wohngrundstücke setzt neben der Startmasse von höchstens 250 Gramm voraus, dass das Gerät keine optischen oder akustischen Signale aufnehmen oder übertragen und keine Funksignale Dritter aufzeichnen kann. Jede Drohne mit Kamera fällt damit heraus.
Ab wie vielen Personen spricht man von einer Menschenansammlung?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Die EASA stellt darauf ab, ob die Menschen so dicht beieinander sind, dass sie einer außer Kontrolle geratenen Drohne nicht mehr ausweichen können. Als Beispiele nennt sie Sport-, Kultur- oder politische Veranstaltungen, Strände und Parks an sonnigen Tagen, Einkaufsstraßen während der Öffnungszeiten und Skigebiete.
Darf ich mit einer C0-Drohne über Menschen fliegen?
Über einzelne unbeteiligte Personen ja, in Unterkategorie A1 ist das für C0-Drohnen und Bestandsdrohnen unter 250 Gramm zulässig – vermeiden solltest du es trotzdem. Über Menschenansammlungen fliegst du auch mit C0 nie.
Darf ich über einem Naturschutzgebiet filmen?
Als Hobbypilot nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde oder wenn das Landesrecht etwas anderes regelt. Die Ausnahme ohne Zustimmung gilt nur für Flüge, die nicht Sport oder Freizeit dienen, über 100 Metern stattfinden und für den Zweck unumgänglich sind – und über Nationalparks gar nicht.
Wo sehe ich, ob unter mir ein Wohngebiet oder Schutzgebiet liegt?
Im Map Tool der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul). Es zeigt die geografischen Gebiete aus § 21h LuftVO, darunter Wohngrundstücke, Naturschutzgebiete und Freibäder, mit Rechtsgrundlage. Eine fehlende Anzeige ist allerdings keine Fluggenehmigung.
Was droht bei einem Verstoß?
Verstöße gegen die Regeln der LuftVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Dazu können zivilrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der Privatsphäre und Folgen nach Datenschutz- oder Naturschutzrecht kommen.
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