Das Wichtigste in Kürze
- Drei Stunden sind die Grenze: Kommst du mindestens drei Stunden zu spät am Endziel an, hast du grundsätzlich denselben Ausgleichsanspruch wie bei einer Annullierung.
- Die Distanz bestimmt den Betrag: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für mittlere Strecken, 600 Euro für Langstrecken über 3.500 Kilometer.
- Betreuung gibt es immer: Essen, Getränke und notfalls ein Hotel stehen dir auch dann zu, wenn die Airline wegen außergewöhnlicher Umstände keinen Ausgleich zahlen muss.
- Unwetter ja, Technik meist nein: Wetter, Fluglotsenstreik oder Vogelschlag entlasten die Airline. Die meisten technischen Defekte und Streiks des eigenen Personals tun es nicht.
- Erst die Airline, dann die Schlichtung: In Deutschland ist die Schlichtung für Fluggäste in der Regel kostenfrei, wenn du dich vorher erfolglos an die Fluggesellschaft gewandt hast.
Inhaltsverzeichnis
- 1.Fluggastrechte nach EU 261: die kurze Antwort
- 2.Für welche Flüge die Verordnung gilt
- 3.Die drei Leistungsarten im Überblick
- 4.Wie viel Entschädigung dir zusteht
- 5.Verspätung: Ankunft schlägt Abflug
- 6.Annullierung: Es kommt auf den Vorlauf an
- 7.Überbuchung und Herabstufung
- 8.Außergewöhnliche Umstände: wann die Airline nicht zahlt
- 9.Was du am Flughafen tun solltest
- 10.So setzt du deinen Anspruch durch
- 11.Sonderfälle, die oft Fragen aufwerfen
- 12.Reform der Verordnung: Was sich ändern könnte
- 13.Fazit
Die Anzeigetafel springt von „Delayed“ auf „Cancelled“, und am Gate bildet sich in Sekunden eine Schlange. Wer in diesem Moment weiß, was ihm zusteht, ist klar im Vorteil. Die Fluggastrechte nach der EU-Verordnung 261/2004 regeln, wann dir bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung eine pauschale Entschädigung, Verpflegung, ein Hotel oder dein Geld zurück zusteht. Dieser Guide erklärt die Regeln so, dass du sie am Gate anwenden kannst. Er zeigt auch, wo die Airline zu Recht ablehnt und wie du vorgehst, wenn sie zu Unrecht ablehnt.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheiden die konkreten Umstände.
Wartezeit am Gate sinnvoll nutzen
Auf der Spot-Karte von Planetrack siehst du, ob es an deinem Flughafen eine Besucherterrasse oder einen Spot in der Nähe gibt – samt Wetter, Wind und aktiver Pisten. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Fluggastrechte nach EU 261: die kurze Antwort
Kommst du mindestens drei Stunden zu spät am Endziel an, wird dein Flug kurzfristig annulliert oder wirst du gegen deinen Willen nicht befördert, hast du grundsätzlich Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro. Die Höhe hängt allein von der Flugstrecke ab, nicht vom Ticketpreis. Die Airline muss nicht zahlen, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweist, also etwa Unwetter oder Anordnungen der Flugsicherung. Verpflegung und gegebenenfalls ein Hotel muss sie dir trotzdem stellen.
Für welche Flüge die Verordnung gilt
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt seit dem 17. Februar 2005 und hat eine ältere, deutlich schwächere Regelung abgelöst. Ob sie auf deinen Flug anwendbar ist, entscheiden zwei Fragen: Wo startet der Flug, und wer führt ihn durch?
| Strecke | Airline | Gilt EU 261? |
|---|---|---|
| Innerhalb der EU | jede Airline | ja |
| Aus der EU in einen Drittstaat | jede Airline | ja |
| Aus einem Drittstaat in die EU | Airline aus der EU | ja |
| Aus einem Drittstaat in die EU | Airline aus einem Drittstaat | nein |
Island, Norwegen und die Schweiz wenden die Regeln ebenfalls an. Maßgeblich ist das ausführende Luftfahrtunternehmen, also die Airline, die tatsächlich fliegt. Bei Codeshare-Flügen steht oft eine andere Airline auf dem Ticket als im Cockpit. Für EU 261 zählt, wer den Flug durchführt. Hast du in einem Drittstaat bereits Leistungen nach dortigem Recht für dieselbe Störung erhalten, entfällt der Anspruch nach EU-Recht.
Die drei Leistungsarten im Überblick
Die Verordnung unterscheidet drei Arten von Hilfe, die oft durcheinandergeworfen werden.
- Ausgleichsleistung: eine Pauschale für Zeitverlust und Ärger. Sie ist unabhängig davon, was dein Ticket gekostet hat. Auch ein 20-Euro-Ticket beim Billigflieger kann 250 Euro auslösen.
- Betreuungsleistungen: Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, zwei Telefonate oder E-Mails sowie bei Übernachtung ein Hotel und der Transfer dorthin.
- Erstattung oder Ersatzbeförderung: Du wählst zwischen dem Geld für das Ticket und einer anderen Verbindung zum Ziel, sofort oder später.
Ausgleich und Betreuung sind zwei getrennte Ansprüche. Fällt der Ausgleich wegen außergewöhnlicher Umstände weg, bleibt die Betreuungspflicht trotzdem bestehen.
Wie viel Entschädigung dir zusteht
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Großkreisentfernung zwischen Start- und Zielflughafen. Bei Umsteigeverbindungen zählt die Distanz vom ersten Abflugort bis zum Endziel.
| Flugstrecke | Ausgleich | Halbiert, wenn Ersatzflug höchstens … später ankommt |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € | 2 Stunden → 125 € |
| innerhalb der EU über 1.500 km und andere Flüge von 1.500 bis 3.500 km | 400 € | 3 Stunden → 200 € |
| alle übrigen Flüge über 3.500 km | 600 € | 4 Stunden → 300 € |
Die Halbierung greift, wenn dir die Airline eine Ersatzverbindung anbietet und du damit das Ziel nur innerhalb der genannten Zeit nach der ursprünglich geplanten Ankunft erreichst. Bei Langstrecken über 3.500 Kilometer mit einer Ankunftsverspätung zwischen drei und vier Stunden kann die Airline den Ausgleich ebenfalls auf 300 Euro kürzen.
Welcher Betrag gilt für deine Flugstrecke?
Vereinfachte Rechnung. Sonderfall: Flüge innerhalb der EU über 3.500 km fallen in die 400-Euro-Stufe. Kürzungen bei Ersatzbeförderung sind nicht berücksichtigt.
Verspätung: Ankunft schlägt Abflug
Im bisher geltenden Text der Verordnung taucht ein Ausgleich bei Verspätung gar nicht auf. Dass es ihn trotzdem gibt, geht auf den Europäischen Gerichtshof zurück: Im Fall Sturgeon entschied er 2009, dass Fluggäste mit einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr genauso zu behandeln sind wie Passagiere eines annullierten Fluges. Diese Linie hat das Gericht seitdem mehrfach bestätigt.
Zwei Details machen in der Praxis oft den Unterschied:
- Gemessen wird am Endziel. Bei einer Umsteigeverbindung mit einer einzigen Buchung zählt, wie spät du am letzten Flughafen ankommst. Verpasst du wegen eines verspäteten Zubringers den Anschluss und kommst dadurch drei Stunden später an, reicht das. Für das Umsteigen selbst hilft der Guide zur Mindestumsteigezeit an Drehkreuzen.
- Die Tür zählt, nicht das Aufsetzen. Der EuGH hat 2014 entschieden, dass die Ankunft erst erreicht ist, wenn mindestens eine Tür geöffnet ist und Passagiere aussteigen können. Steht der Jet nach der Landung noch 20 Minuten auf dem Vorfeld, gehören diese Minuten zur Verspätung.
Bei großen Abflugverspätungen bekommst du außerdem Betreuung, und zwar gestaffelt nach Distanz: ab zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometer, ab drei Stunden bei mittleren Strecken und ab vier Stunden bei allen anderen Flügen. Verzögert sich der Abflug um mindestens fünf Stunden, darfst du die Reise abbrechen und dir den Ticketpreis erstatten lassen. Bist du schon unterwegs, muss dich die Airline auf Wunsch zurück zum Ausgangsflughafen bringen.
Warum Flüge sich überhaupt verspäten – von der Rotation über das Slot-System bis zu Kapazitätsgrenzen bei Eurocontrol –, erklärt der Artikel Warum Flüge verspätet sind.
Annullierung: Es kommt auf den Vorlauf an
Wird dein Flug gestrichen, hast du die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung sowie Anspruch auf Betreuung während der Wartezeit. Ob zusätzlich ein Ausgleich fällig wird, hängt davon ab, wie früh die Airline dich informiert hat:
| Information über die Annullierung | Ausgleich? |
|---|---|
| mindestens 14 Tage vor Abflug | nein |
| 7 bis 14 Tage vorher | nein, wenn die Ersatzverbindung höchstens 2 Stunden früher startet und weniger als 4 Stunden später ankommt |
| weniger als 7 Tage vorher | nein, wenn die Ersatzverbindung höchstens 1 Stunde früher startet und weniger als 2 Stunden später ankommt |
| sonst | ja, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen |
Die Airline muss beweisen, wann und wie sie dich informiert hat. Wer über ein Reisebüro oder ein Buchungsportal gebucht hat, sollte darauf achten, dass dort eine aktuelle E-Mail-Adresse und Telefonnummer hinterlegt ist. Gibt der Vermittler eine rechtzeitige Information der Airline nicht an dich weiter, bleibt die Airline nach der Rechtsprechung des EuGH dir gegenüber in der Pflicht. Sie kann sich dann gegebenenfalls beim Vermittler schadlos halten.
Überbuchung und Herabstufung
Airlines verkaufen auf vielen Strecken mehr Tickets, als Sitze vorhanden sind, weil erfahrungsgemäß nicht alle Passagiere erscheinen. Geht die Rechnung nicht auf, muss die Airline zuerst nach Freiwilligen fragen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung verzichten. Wirst du gegen deinen Willen nicht befördert, obwohl du rechtzeitig am Check-in warst und gültige Dokumente hattest, steht dir der volle Ausgleich zu – zusätzlich zu Erstattung oder Ersatzflug und Betreuung. Meldest du dich freiwillig, gilt das, was du mit der Airline vereinbarst. Erstattung oder Umbuchung bekommst du trotzdem.
Wirst du in eine niedrigere Klasse herabgestuft, erstattet dir die Airline einen Teil des Flugpreises: 30 Prozent bis 1.500 Kilometer, 50 Prozent für mittlere Strecken und 75 Prozent für alle übrigen Flüge. Grundlage ist der anteilige Preis der betroffenen Teilstrecke ohne Steuern und Gebühren. Wirst du hochgestuft, darf die Airline keinen Aufpreis verlangen.
Außergewöhnliche Umstände: wann die Airline nicht zahlt
Die wichtigste Ausnahme steht in Artikel 5 Absatz 3: Die Airline muss keinen Ausgleich zahlen, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Der EuGH legt das eng aus. Gemeint sind Ereignisse, die nicht zum normalen Betrieb gehören und die die Airline nicht beherrschen kann.
| Typischerweise außergewöhnlich | Typischerweise nicht außergewöhnlich |
|---|---|
| Unwetter, Gewitter, starker Schneefall | die meisten technischen Defekte und Wartungsprobleme |
| Anordnungen der Flugsicherung, Luftraumsperrungen | Streik des eigenen Personals, auch spontane Krankmeldungswellen |
| Streik von Fluglotsen oder Flughafenpersonal | Personalmangel und Crewplanung |
| Vogelschlag | Verspätungen aus dem Vorumlauf, die auf eigene Ursachen zurückgehen |
| Sicherheitsrisiken, politische Instabilität | Überbuchung |
| je nach Einzelfall: medizinischer Notfall an Bord mit Ausweichlandung |
Ein paar Grundsatzurteile prägen diese Liste: 2008 stellte der EuGH klar, dass technische Probleme bei Wartung und Betrieb grundsätzlich zum Risiko der Airline gehören. 2017 wertete er einen Vogelschlag als außergewöhnlich, 2018 einen „wilden Streik“ durch massenhafte Krankmeldungen dagegen nicht. Auch nach einem echten außergewöhnlichen Umstand muss die Airline zeigen, dass sie alles Zumutbare getan hat, um die Folgen klein zu halten – etwa durch Ersatzflugzeuge oder schnelle Umbuchung.
Winterwetter ist ein Grenzfall. Schnee und Eis können außergewöhnlich sein, eine routinemäßige Enteisung an einem normalen Wintertag ist es eher nicht. Gleiches gilt für eine Umleitung zum Ausweichflughafen: Entscheidend ist der Auslöser, nicht die Umleitung selbst.
Wetter, Wind und Pisten auf einen Blick
Planetrack zeigt dir am Flughafen Wetter, Wind und die aktiven Pisten. So siehst du schnell, ob Gewitter oder Nebel den Betrieb bremsen. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Was du am Flughafen tun solltest
Viele Ansprüche gehen nicht im Streit verloren, sondern weil am Gate die Belege fehlen. Diese Schritte helfen:
- Fotografiere die Anzeigetafel mit Flugnummer, Status und Uhrzeit. Eine Abflug- und Ankunftstafel ist ein einfacher Beleg.
- Frag nach dem Grund und lass ihn dir möglichst schriftlich geben. Notiere Namen und Uhrzeit, wenn du nur eine mündliche Auskunft bekommst.
- Hebe Bordkarte und Buchungsbestätigung auf. Bei Umsteigeverbindungen alle Teilstrecken.
- Nimm Gutscheine für Essen und Hotel an. Gibt es keine, darfst du dich selbst angemessen versorgen. Bewahre die Quittungen auf und halte die Kosten im vernünftigen Rahmen.
- Unterschreib nichts vorschnell. Ein Gutschein statt Geld ist nur zulässig, wenn du ausdrücklich und schriftlich zustimmst. Bei der Erstattung hast du Anspruch auf Geld.
- Notiere die tatsächliche Ankunftszeit, am besten den Moment, in dem die Tür aufgeht.
Hilfreich ist außerdem ein Blick auf die Flughistorie. Mit Flugradar-Diensten lässt sich oft nachvollziehen, ob das Flugzeug schon auf dem Vorumlauf Verspätung hatte – ein Hinweis darauf, ob die Begründung der Airline schlüssig ist.
Hast du alles für deinen Anspruch gesichert?
- Ich habe Buchungsbestätigung und alle Bordkarten aufbewahrt.
- Ich habe die Anzeigetafel oder die Benachrichtigung der Airline fotografiert.
- Ich kenne den Grund, den die Airline für die Störung nennt.
- Ich habe die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel notiert.
- Ich habe Quittungen für Essen, Hotel oder Transfer gesammelt.
- Ich habe keinen Gutschein anstelle von Geld akzeptiert, den ich nicht wollte.
So setzt du deinen Anspruch durch
Schritt 1: Die Airline anschreiben. Viele Fluggesellschaften haben eigene Online-Formulare für Ausgleichsforderungen. Nenne Flugnummer, Datum, Buchungscode, die Art der Störung, die Ankunftsverspätung und die Distanzstufe. Setze eine angemessene Frist, zum Beispiel zwei Wochen.
Schritt 2: Schlichtung. Lehnt die Airline ab oder antwortet nicht, kannst du in Deutschland eine Schlichtungsstelle anrufen. Für Airlines, die dem Trägerverein angehören, ist die Schlichtung Reise & Verkehr in Berlin zuständig (früher söp). Für Fluggesellschaften, die sich daran nicht beteiligen, gibt es die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz. Für Fluggäste ist die Schlichtung laut Luftfahrt-Bundesamt regelmäßig kostenfrei. Voraussetzung ist, dass du dich vorher erfolglos direkt an die Airline gewandt hast.
Schritt 3: Mahnbescheid oder Klage. Wenn auch die Schlichtung nicht weiterhilft, bleibt der Weg über das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage. Zuständig ist in der Regel das Gericht am Abflug- oder Ankunftsort.
Das Luftfahrt-Bundesamt ist in Deutschland die nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle. Es beaufsichtigt die Airlines, setzt aber keine Einzelansprüche für dich durch. Eine Beschwerde dort kann sinnvoll sein, Geld bekommst du über diesen Weg aber nicht.
Fluggastrechteportale übernehmen die Durchsetzung gegen eine Provision. Das lohnt sich vor allem, wenn du keine Zeit hast oder die Airline hartnäckig ablehnt. Wenn der Fall eindeutig ist, bleibt dir ohne Portal mehr vom Ausgleich übrig.
Fristen: Die Verordnung selbst nennt keine. In Deutschland gilt nach der Rechtsprechung die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug im Oktober 2026 kann also bis Ende 2029 geltend gemacht werden. Andere Länder haben teils kürzere Fristen, und mit der Reform kommt ab dem 23. Oktober 2027 eine eigene Beschwerdefrist von zwölf Monaten gegenüber der Airline hinzu. Warte deshalb nicht unnötig.
Sonderfälle, die oft Fragen aufwerfen
- Pauschalreise: Auch Pauschalurlauber haben Ansprüche nach EU 261 gegenüber der ausführenden Airline. Daneben können Reisemängel gegenüber dem Veranstalter bestehen. Doppelt kassieren kannst du aber nicht – Ausgleichszahlungen können angerechnet werden.
- Getrennte Tickets: Hast du zwei Flüge separat gebucht, wird jeder Flug einzeln betrachtet. Ein verpasster Anschluss auf dem zweiten Ticket ist dann dein Risiko.
- Umsteigen außerhalb der EU: Startet die Reise in der EU und ist alles auf einer Buchung, kann der Anspruch auch dann bestehen, wenn der verspätete Anschluss in einem Drittstaat beginnt. Der EuGH hat das 2018 bestätigt.
- Gepäck: Verlorene, beschädigte oder verspätete Koffer regelt nicht EU 261, sondern das Montrealer Übereinkommen mit eigenen Meldefristen: sieben Tage bei Schäden, 21 Tage bei Verspätung. Wer teure Fotoausrüstung dabeihat, sollte sie ohnehin im Handgepäck transportieren.
- Kostenlose Tickets und Mitarbeiterrabatte: Wer zu einem Tarif reist, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, fällt in der Regel nicht unter die Verordnung. Prämientickets aus Vielfliegerprogrammen sind dagegen erfasst.
Reform der Verordnung: Was sich ändern könnte
Die Verordnung war seit 2005 im Wesentlichen unverändert. Einen Reformvorschlag legte die EU-Kommission bereits 2013 vor, er kam jahrelang nicht voran. 2025 einigten sich die Mitgliedstaaten im Rat auf eine Position mit höheren Verspätungsschwellen, das Europäische Parlament hielt an der Drei-Stunden-Grenze fest. Nach einem Vermittlungsverfahren ist die Reform 2026 abgeschlossen worden: Die Änderungsverordnung (EU) 2026/2202 wurde am 2. Oktober 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.
Nach dem veröffentlichten Text bleiben die Kernpunkte erhalten: Der Ausgleich bei mehr als drei Stunden Ankunftsverspätung wird ausdrücklich in die Verordnung geschrieben, die Beträge von 250, 400 und 600 Euro bleiben gleich. Neu sind unter anderem eine nicht abschließende Liste außergewöhnlicher Umstände im Anhang und eine Frist von zwölf Monaten für Beschwerden bei der Airline. Anwendbar sind die neuen Regeln erst ab dem 23. Oktober 2027. Bis dahin gilt die bisherige Fassung, wie sie oben beschrieben ist. Für deinen Anspruch zählt immer die Rechtslage am Tag deines Fluges.
Jede Reise auch als Spotter erleben
Mit Planetrack hältst du Sichtungen mit Foto, Typ, Kennzeichen, Airline und Flughafen fest und sammelst sie im Hangar – auch die vom Umsteigen am Drehkreuz. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Fazit
Die EU-Fluggastrechte sind für Passagiere eines der stärksten Werkzeuge im europäischen Verbraucherrecht. Wer drei Stunden zu spät ankommt, kurzfristig ohne Flug dasteht oder wegen Überbuchung zurückbleibt, hat gute Chancen auf 250 bis 600 Euro. Betreuung am Flughafen steht dir fast immer zu. Die Airline kann sich nur mit echten außergewöhnlichen Umständen entlasten und muss diese belegen. Mit guter Dokumentation, einem klaren Schreiben an die Airline und notfalls der kostenfreien Schlichtung kommst du in vielen Fällen ohne Anwalt zu deinem Geld. Und wenn du schon festsitzt: Ein Blick auf die Spotting-Möglichkeiten beim Umsteigen macht die Wartezeit erträglicher.
Kurzfazit
Drei Stunden Ankunftsverspätung, kurzfristige Annullierung oder unfreiwillige Nichtbeförderung lösen je nach Distanz 250, 400 oder 600 Euro aus. Wetter und Flugsicherung entlasten die Airline, Technik und eigene Streiks meist nicht. Belege sichern, Airline anschreiben, bei Ablehnung die Schlichtung nutzen.
Zusammenfassung
- Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt seit dem 17. Februar 2005 für Abflüge aus der EU und für Flüge mit EU-Airlines in die EU, außerdem für Island, Norwegen und die Schweiz.
- Sie kennt drei Leistungsarten: Ausgleichszahlung, Betreuung vor Ort und – wahlweise – Erstattung oder Ersatzbeförderung.
- Entscheidend für die Verspätung ist die Ankunft am Endziel, gemessen am Öffnen der Flugzeugtür, nicht am Aufsetzen.
- Die Beweislast für außergewöhnliche Umstände und für eine rechtzeitige Information über eine Annullierung liegt bei der Airline.
- Eine Reform der Verordnung wurde im Oktober 2026 veröffentlicht, gilt aber erst ab dem 23. Oktober 2027. Maßgeblich ist immer die Fassung, die am Tag deines Fluges gilt.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Stunden Verspätung bekomme ich eine Entschädigung?
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden am Endziel. Die Verordnung selbst nennt diese Schwelle nicht ausdrücklich, der EuGH hat große Verspätungen aber im Fall Sturgeon 2009 einer Annullierung gleichgestellt. Ausnahme: Die Airline weist außergewöhnliche Umstände nach.
Wie viel Geld steht mir zu?
250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei innereuropäischen Flügen über 1.500 Kilometer und bei anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern, 600 Euro bei allen übrigen Flügen über 3.500 Kilometer. Bei Langstrecken mit einer Ankunftsverspätung zwischen drei und vier Stunden kann der Betrag auf 300 Euro halbiert werden.
Gilt die Verordnung auch für Flüge außerhalb der EU?
Für Abflüge aus der EU immer, egal mit welcher Airline. Für Flüge aus einem Drittstaat in die EU nur, wenn eine EU-Airline den Flug durchführt. Ein Flug von New York nach Frankfurt mit einer US-Airline fällt also nicht darunter, derselbe Flug mit einer EU-Airline schon.
Ist ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand?
In den meisten Fällen nicht. Wartung und Reparaturen gehören zum normalen Betrieb einer Airline, so hat es der EuGH bereits 2008 entschieden. Anders kann es bei Schäden durch äußere Einwirkung liegen, zum Beispiel nach einem Vogelschlag.
Bekomme ich Geld, wenn die Airline streikt?
Bei einem Streik des eigenen Personals in aller Regel ja – die EU nennt solche Streiks ausdrücklich als nicht außergewöhnlich. Streiks Dritter, etwa von Fluglotsen oder Flughafenpersonal, können die Airline dagegen entlasten.
Was ist der Unterschied zwischen Ausgleich und Erstattung?
Der Ausgleich ist eine pauschale Zahlung für die Unannehmlichkeit, unabhängig vom Ticketpreis. Die Erstattung gibt dir den Flugpreis zurück, wenn du die Reise wegen Annullierung, Nichtbeförderung oder mindestens fünf Stunden Verspätung nicht antrittst. Beides kann nebeneinander bestehen.
Wie lange kann ich meinen Anspruch geltend machen?
Die Verordnung regelt das nicht, es gilt nationales Recht. In Deutschland greift nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. In anderen Ländern können andere Fristen gelten.
Brauche ich ein Fluggastrechteportal?
Nein. Du kannst den Anspruch selbst bei der Airline einfordern und bei Ablehnung die Schlichtung einschalten. Portale nehmen dir Arbeit und Prozessrisiko ab, behalten dafür aber einen Teil der Entschädigung.
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Flughäfen & Hersteller dazu
Flughäfen, Hersteller, Airline-Gruppen und Allianzen – wer dahintersteht und was du als Spotter wissen solltest.
Flughafen Frankfurt
Deutschlands größter Flughafen und Heimatdrehkreuz der Lufthansa: vier Start- und Landebahnen, zwei Passagierterminals und ein Verkehrsmix vom Regionaljet bis zum Großraumfrachter.
FlughafenFlughafen München
Zweitgrößter Flughafen Deutschlands und zweites Drehkreuz der Lufthansa: zwei parallele 4.000-Meter-Bahnen im Erdinger Moos, ein Terminal 2 nur für Lufthansa und Star Alliance – und mit dem Besucherpark einer der bequemsten Spotterplätze des Landes.
Airline-GruppeLufthansa Group
Die Lufthansa Group ist keine Airline, sondern ein Konzern mit einem Dutzend Flugbetrieben – von Lufthansa über SWISS und Austrian bis Eurowings und ITA Airways. Wer am Zaun nur den Kranich sucht, übersieht die halbe Gruppe.
Airline-GruppeRyanair Holdings
Hinter der gelben Harfe stecken fünf Airlines mit eigenen Zulassungen, Codes und Kennzeichen. Ryanair Holdings ist Europas größte Airline-Gruppe nach Fluggästen – und für Spotter ein Puzzle aus EI-, 9H-, SP- und G-Registrierungen.
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