Das Wichtigste in Kürze
- Himmelslaternen sind praktisch tabu: Fast alle Bundesländer haben das Steigenlassen per Verordnung verboten, Ausnahmen gibt es in der Praxis kaum. Die Luftverkehrs-Ordnung lässt diese Landesverbote ausdrücklich unberührt.
- Kontrollierter Luftraum heißt Freigabe: Für ballonartige Leuchtkörper, Massenaufstiege von Kinderballonen, gebündelte Ballone und ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb verlangt § 21 LuftVO im kontrollierten Luftraum eine Flugverkehrskontrollfreigabe.
- Rund um Flughäfen beginnt der kontrollierte Luftraum am Boden: Kontrollzonen reichen bis auf die Erdoberfläche. In ihrer Nähe ist deshalb schon der Start eines Ballonbündels im Garten freigabepflichtig.
- Feuerwerk mit Vorlauf: Anzeigepflichtige Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Flughäfen müssen der Behörde nach der Ersten Sprengstoffverordnung vier statt zwei Wochen vorher gemeldet werden.
- Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Wer ohne Freigabe startet, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro. Bei einer konkreten Gefährdung des Luftverkehrs kommt Strafrecht ins Spiel.
Inhaltsverzeichnis
- 1.Die kurze Antwort
- 2.Warum Ballons und Laternen ein Problem für den Flugverkehr sind
- 3.Himmelslaternen: faktisch verboten
- 4.Luftballons: wann es freigabepflichtig wird
- 5.Feuerwerk in Flughafennähe
- 6.Was bei Verstößen droht
- 7.Österreich und Schweiz im Überblick
- 8.Was das für Spotter bedeutet
- 9.Wichtige Hinweise
- 10.Fazit
Ein Hochzeitspaar lässt zweihundert Herzballons steigen, auf der Gartenparty schweben Himmelslaternen in den Abendhimmel, und um Mitternacht zischen die Raketen nach oben. Was am Boden nach Feststimmung aussieht, landet ein paar Kilometer weiter mitten in einer Anflugschneise. Deshalb gelten für Himmelslaternen, Ballons und Feuerwerk in Flughafennähe klare Regeln: von pauschalen Landesverboten über die Freigabepflicht der Flugsicherung bis zu verlängerten Anzeigefristen für Feuerwerker. Dieser Artikel ordnet die deutschen Vorschriften, wirft einen Blick nach Österreich und in die Schweiz und erklärt, warum gerade Spotter dabei genau hinschauen sollten.
Kein Rechtsrat
Dieser Artikel fasst die Rechtslage allgemein und nach Stand Oktober 2026 zusammen. Landesverordnungen und kommunale Regeln unterscheiden sich im Detail. Für eine konkrete Veranstaltung sind Ordnungsamt, Landesluftfahrtbehörde und Flugsicherung die richtigen Ansprechpartner.
Die kurze Antwort
Himmelslaternen darfst du in Deutschland praktisch nirgends steigen lassen, erst recht nicht in Flughafennähe. Für Massenaufstiege von Luftballons, gebündelte Ballone und ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb brauchst du im kontrollierten Luftraum eine Flugverkehrskontrollfreigabe – und rund um Verkehrsflughäfen beginnt dieser Luftraum direkt am Boden. Feuerwerke sind vor allem Sache des Sprengstoffrechts; anzeigepflichtige Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Flughäfen müssen vier Wochen vorher gemeldet werden statt der sonst üblichen zwei.
Warum Ballons und Laternen ein Problem für den Flugverkehr sind
Flugzeuge sind im Anflug und kurz nach dem Start am verwundbarsten: Sie fliegen tief, langsam im Verhältnis zu ihrer Masse, und die Crew hat alle Hände voll zu tun. Genau in diesem Höhenband – von wenigen hundert bis einigen tausend Fuß – treiben aufgestiegene Ballons und Laternen mit dem Wind.
- Fremdkörper im Triebwerk: Ballonhüllen, Schnüre oder ein Drahtgestell einer Laterne gehören nicht in einen Fan oder eine Pitotsonde. Selbst wenn nichts passiert, kann ein Verdacht auf Fremdkörper Inspektionen nach sich ziehen – ähnlich wie beim Vogelschlag.
- Ablenkung und Irritation: Leuchtende Punkte, die sich am Nachthimmel bewegen, können Crews verwirren – sie sehen aus der Ferne womöglich aus wie Positionslichter anderer Luftfahrzeuge.
- Unberechenbarkeit: Anders als ein Flugzeug hat ein Ballon keinen Transponder und keinen Piloten. Die Flugsicherung weiß nur dann von ihm, wenn jemand den Aufstieg vorher angemeldet hat.
- Brandgefahr: Himmelslaternen tragen eine offene Flamme und können kilometerweit treiben. Landen sie brennend, entzünden sie Dächer, Felder oder Wälder – auch auf einem Flughafengelände.
Wie eng der Luftraum rund um eine Piste genutzt wird, merkst du an jedem Spotterpunkt in der Anflugschneise. Was dort für deine eigene Sicherheit gilt, beschreibt der Guide Spotten unter der Anflugschneise.
Himmelslaternen: faktisch verboten
Himmelslaternen, auch Skylaternen, Wunschlaternen oder Kong-Ming-Laternen genannt, sind kleine Heißluftballons aus Papier mit einem Brennsatz. Rechtlich sind sie „ballonartige Leuchtkörper“. Für sie greifen in Deutschland zwei Ebenen:
- Landesrecht wegen Brandgefahr. Nach Bränden durch Himmelslaternen, darunter ein Fall mit Todesopfer, haben die Bundesländer das Steigenlassen ab 2009 per Verordnung untersagt oder unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Wo kein ausdrückliches Verbot besteht, verlangen die Behörden eine Erlaubnis, die in der Praxis nicht erteilt wird.
- Luftrecht. § 21 der Luftverkehrs-Ordnung nennt Aufstiege ballonartiger Leuchtkörper als freigabepflichtig im kontrollierten Luftraum. Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass landesrechtliche Verbote daneben weiter gelten. Eine Freigabe der Flugsicherung hebt das Landesverbot also nicht auf. Wer in Deutschland für solche Freigaben zuständig ist, erklärt der Beitrag zur DFS Deutsche Flugsicherung.
Wie folgenreich so eine Laterne sein kann, hat die Neujahrsnacht 2020 gezeigt: Im Zoo Krefeld brannte das Affenhaus ab, zahlreiche Tiere starben, darunter Menschenaffen. Als Auslöser gelten Himmelslaternen, die trotz Verbots gestartet worden waren; gegen die Verantwortlichen wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung ermittelt.
Faustregel für Feiern
Wenn auf einer Packung „Wunschlaterne“ oder „Himmelslaterne“ steht: Finger weg. Als Ersatz funktionieren LED-Lichter am Boden, Wunderkerzen am Tisch oder schwimmende Lichter auf einem Teich – vorausgesetzt, der Veranstaltungsort erlaubt sie.
Luftballons: wann es freigabepflichtig wird
Ein einzelner Ballon, der einem Kind beim Flughafenfest entwischt, ist kein Fall für die Flugsicherung. Anders sieht es bei geplanten Aktionen aus. § 21 Abs. 1 LuftVO verlangt eine Flugverkehrskontrollfreigabe für die Nutzung des kontrollierten Luftraums durch:
- Massenaufstiege von Kinderballonen – etwa der klassische Ballonwettbewerb mit Postkarten, das Schul- oder Vereinsjubiläum oder das Brautpaar mit Herzballons,
- gebündelte Kinderballone – also mehrere Ballone, die zusammenhängend aufsteigen,
- unbemannte Freiballone der schweren und mittelschweren Klasse sowie leichte Ballone über 500 Gramm, wenn sie innerhalb einer Flugplatz-Kontrollzone starten – das betrifft zum Beispiel Wetter- oder Forschungsballone.
Verantwortlich für das Einholen der Freigabe ist bei Massenaufstiegen und gebündelten Ballonen der Veranstalter, bei Freiballonen der Starter. Für Drohnen und Flugmodelle steht dieselbe Pflicht im selben Paragrafen; die Details dazu findest du im Artikel Drohnen am Flughafen.
Was „kontrollierter Luftraum“ hier bedeutet
Der Knackpunkt ist der Luftraum. Um Verkehrsflughäfen liegen Kontrollzonen (CTR), die von der Erdoberfläche bis in eine festgelegte Höhe reichen. Startest du innerhalb einer CTR, bist du ab dem ersten Meter im kontrollierten Luftraum. Außerhalb davon beginnt kontrollierter Luftraum vielerorts erst in einigen hundert Metern Höhe – den erreichen Ballons aber schnell. Wo die Grenzen in deiner Gegend liegen, zeigt jede Luftfahrtkarte; wie du sie liest, erklärt Lufträume und Kontrollzonen auf Karten erkennen. Die Systematik der Klassen A bis G steht in Luftraumklassen erklärt.
| Situation | Freigabe nach § 21 LuftVO? | Weitere Regeln |
|---|---|---|
| Einzelner Kinderballon entwischt | nein | – |
| Massenaufstieg beim Fest, Start in der Kontrollzone | ja, durch den Veranstalter | ggf. kommunale Vorgaben, Müll- und Naturschutzaspekte |
| Gebündelte Ballone, Start im kontrollierten Luftraum | ja, durch den Veranstalter | ggf. kommunale Vorgaben |
| Wetterballon über 500 g, Start in einer Kontrollzone | ja, durch den Starter | Klassengrenzen für Freiballone beachten |
| Himmelslaterne, egal wo | Freigabe hilft nicht | Landesverbote wegen Brandgefahr |
Wissen, wo die Flieger gerade lang kommen
Planetrack zeigt dir Wetter, Wind und aktive Pisten am Flughafen – so siehst du, über welchen Orten gerade An- und Abflüge laufen. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Feuerwerk in Flughafennähe
Beim Feuerwerk kommen zwei Rechtsgebiete zusammen. Die Grundregeln stehen im Sprengstoffrecht, genauer in § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):
- Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 dürfen Erwachsene ab 18 Jahren am 31. Dezember und 1. Januar abbrennen. Im restlichen Jahr ist das nur Inhabern einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheins oder einer Ausnahmebewilligung erlaubt.
- Tabu-Orte: In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist Feuerwerk generell verboten. Hinzu kommen kommunale Verbotszonen, die viele Städte zum Jahreswechsel festlegen.
- Anzeigepflicht: Feuerwerke mit Kategorie-2-Artikeln außerhalb von Silvester sowie Großfeuerwerke der Kategorien 3 und 4 und bestimmte Bühnen- und technische Pyrotechnik müssen der zuständigen Behörde vorher angezeigt werden – normalerweise zwei Wochen vorher.
- Flughafen-Zuschlag: Liegt der Abbrennort in unmittelbarer Nähe von Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, verlängert sich die Frist auf vier Wochen.
Die längere Frist hat einen praktischen Grund: Bei einem Großfeuerwerk in Flughafennähe müssen Abbrennplatz, Steighöhen und Uhrzeit mit dem Flugbetrieb zusammenpassen, und dafür braucht es Vorlauf. Professionelle Pyrotechniker kennen das Verfahren. Privatleute, die für eine Feier „mal eben“ ein Feuerwerk bestellen, sollten den Anbieter direkt fragen, ob der Abbrennort in der Nähe eines Flughafens liegt und wer die Anzeige übernimmt.
Darüber hinaus nennt § 21 LuftVO ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb als freigabepflichtig im kontrollierten Luftraum – darunter fallen etwa Modellraketen. Wer in der Nähe einer Kontrollzone mit Raketen hantiert, sollte deshalb vorab klären, ob neben dem Sprengstoffrecht auch eine Freigabe der Flugsicherung nötig ist.
1. Luftraum klären
Prüfe auf einer Luftfahrtkarte oder bei der Gemeinde, ob dein Veranstaltungsort in oder nahe einer Kontrollzone liegt.
2. Landesrecht prüfen
Himmelslaternen fallen sofort raus. Bei Ballonaktionen und Feuerwerk fragst du beim Ordnungsamt nach kommunalen Auflagen.
3. Freigabe beantragen
Für Massenaufstiege, Ballonbündel oder ungesteuerte Flugkörper im kontrollierten Luftraum holst du rechtzeitig eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugsicherungsstelle ein.
4. Feuerwerk anzeigen
Anzeigepflichtige Feuerwerke in Flughafennähe meldest du mindestens vier Wochen vorher bei der zuständigen Behörde – oder lässt das deinen Pyrotechniker erledigen.
5. Auflagen einhalten
Uhrzeit, Ort, Anzahl und Steighöhe aus Freigabe oder Bescheid sind verbindlich. Spontan zu verschieben oder aufzustocken ist nicht drin.
Was bei Verstößen droht
Wer entgegen § 21 Abs. 1 LuftVO keine Flugverkehrskontrollfreigabe einholt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 LuftVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes – und zwar schon bei Fahrlässigkeit. Der Bußgeldrahmen reicht dort bis 50.000 Euro. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, hängt von den Umständen ab.
Für Himmelslaternen kommen die Bußgelder der jeweiligen Landesverordnung hinzu. Und sobald es ernst wird, verlässt die Sache das Ordnungswidrigkeitenrecht:
- § 315 StGB – gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr: Wer die Sicherheit des Luftverkehrs durch Hindernisse oder einen vergleichbar gefährlichen Eingriff beeinträchtigt und dadurch Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet, riskiert eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar, dann mit geringerem Strafrahmen.
- Brandstiftung und Zivilrecht: Setzt eine Laterne ein Gebäude in Brand, drohen Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung und Schadenersatzforderungen, die schnell in die Hunderttausende gehen können.
Das gleiche Prinzip kennst du von anderen Störquellen am Himmel: Auch Laserpointer auf Flugzeuge und Drohnensichtungen an Flughäfen werden konsequent verfolgt, weil sie Crews in der kritischsten Flugphase treffen.
Österreich und Schweiz im Überblick
Auch in den Nachbarländern sind Himmelslaternen kein Partyartikel mehr:
- Österreich: Seit Dezember 2009 ist das Inverkehrbringen von Himmelslaternen per eigener Verordnung verboten. Für Aufstiege anderer Art im kontrollierten Luftraum ist Austro Control die Ansprechpartnerin; einen Überblick über die Flugsicherung dort gibt Austro Control und Skyguide.
- Schweiz: Ein landesweites Verbot gibt es nicht. Im Umkreis von Flugplätzen ist das Steigenlassen jedoch untersagt, und viele Kantone und Gemeinden haben strengere Regeln erlassen. Rund um den EuroAirport Basel-Mulhouse gilt ein deutlich größerer Abstand als anderswo.
Wer im Ausland spottet oder feiert, sollte die lokalen Vorschriften vorher nachlesen. Was beim Spotten jenseits der Grenze generell zu beachten ist, fasst Spotten im Ausland zusammen.
Was das für Spotter bedeutet
Du lässt am Zaun vermutlich keine Ballons steigen. Trotzdem berührt das Thema dein Hobby an mehreren Stellen:
Unproblematisch
- Silvesterfeuerwerk vom Spot aus beobachten und fotografieren
- Ballonfestivals mit bemannten Heißluftballonen, die regulär angemeldet sind
- Leuchtende Dekoration am Boden bei Spotter-Treffen
Vorher klären
- Ballonaktion beim Vereinsfest oder Spotter-Jubiläum in Flughafennähe
- Modellraketen-Start in der Nähe einer Kontrollzone
- Kleines Feuerwerk außerhalb von Silvester auf einem Gelände nahe der Piste
Lass es
- Himmelslaternen – egal wo und zu welchem Anlass
- Raketen in Richtung Anflugschneise, auch an Silvester
- Ballons oder Folienbündel vom Spotterhügel aus
Dazu kommt deine Rolle als Augenzeuge. Spotter stehen oft genau dort, wo Anflüge niedrig über Wohngebiete laufen, etwa am Besucherhügel München oder am Affenfelsen in Hamburg. Siehst du dort einen Ballonschwarm, leuchtende Objekte oder eine Drohne in Pistennähe aufsteigen, melde das über den Notruf der Polizei oder den Sicherheitsdienst des Flughafens. An einigen Flughäfen arbeiten Spotter dafür ausdrücklich mit den Sicherheitsbehörden zusammen – mehr dazu im Artikel Spotter als Sicherheitspartner.
Und noch ein Grund, das Thema ernst zu nehmen: Je seltener rund um Flughäfen Ärger durch Unbeteiligte entsteht, desto entspannter bleibt das Verhältnis zwischen Flughafenbetreibern und Spottern. Was du am Zaun selbst darfst, steht in Ist Planespotting erlaubt? und Hausrecht des Flughafenbetreibers.
Feier in Flughafennähe geplant?
- Ich verzichte komplett auf Himmelslaternen.
- Ich weiß, ob mein Veranstaltungsort in oder nahe einer Kontrollzone liegt.
- Für einen Ballon-Massenaufstieg habe ich eine Flugverkehrskontrollfreigabe beantragt.
- Ein geplantes Feuerwerk ist mindestens vier Wochen vorher angezeigt.
- Ich habe beim Ordnungsamt nach kommunalen Auflagen gefragt.
Wichtige Hinweise
- Freigabe ist nicht Erlaubnis für alles. Eine Flugverkehrskontrollfreigabe regelt nur die Luftraumnutzung. Landes-, Kommunal- und Sprengstoffrecht gelten daneben weiter.
- Distanz schützt nicht automatisch. Ballons treiben weit. Auch ein Start einige Kilometer vom Flughafen entfernt kann in kontrollierten Luftraum und in An- oder Abflugwege geraten.
- Rechtzeitig fragen. Behörden und Flugsicherung brauchen Vorlauf. Wer eine Woche vor dem Fest anruft, hat bei Feuerwerk in Flughafennähe die Frist bereits verpasst.
- Umwelt mitdenken. Viele Gemeinden sehen Ballonaktionen wegen des Plastik- und Gummimülls inzwischen ohnehin kritisch – eine Alternative am Boden erspart dir Diskussionen.
Spotten, sichten, sammeln
Mit Planetrack postest du deine Sichtungen mit Foto, Kennzeichen, Airline und Spot, sammelst sie im Hangar und findest auf der Spot-Karte legale Standorte mit Anreise-Infos. Planetrack startet bald – trag dich in die Warteliste ein und sichere dir frühen Zugang.
Fazit
Rund um Flughäfen gehört der Himmel nicht der Party. Himmelslaternen sind in Deutschland durch Landesverbote faktisch ausgeschlossen, Massenaufstiege von Ballons, gebündelte Ballone und ungesteuerte Flugkörper brauchen im kontrollierten Luftraum eine Freigabe der Flugsicherung, und Feuerwerke in Flughafennähe verlangen vier Wochen Vorlauf. Die Grundlage dafür liefern § 21 der Luftverkehrs-Ordnung und § 23 der Ersten Sprengstoffverordnung. Wer sich daran hält, schützt Crews und Passagiere – und als Spotter auch den guten Ruf eines Hobbys, das auf das Wohlwollen der Flughäfen angewiesen ist.
Kurzfazit
Keine Himmelslaternen, nirgendwo. Ballonaktionen und Raketen im kontrollierten Luftraum nur mit Freigabe der Flugsicherung, Feuerwerk in Flughafennähe mindestens vier Wochen vorher anzeigen. Und wenn du am Spot etwas Ungewöhnliches am Himmel siehst: melden statt filmen.
Zusammenfassung
- Ballons, Laternen und Raketen teilen sich den Luftraum mit Flugzeugen. Im kontrollierten Luftraum, also auch in den Kontrollzonen um Verkehrsflughäfen, entscheidet deshalb die Flugsicherung, ob und wann so etwas aufsteigen darf.
- Himmelslaternen fallen zusätzlich unter Landesverbote wegen der Brandgefahr. Das Steigenlassen ist damit in Deutschland faktisch flächendeckend untersagt, egal wie weit der nächste Flughafen entfernt ist.
- Feuerwerke regelt vor allem das Sprengstoffrecht. Die Nähe zu einem Flughafen verlängert die Anzeigefrist und macht eine Abstimmung mit den Belangen des Flugbetriebs nötig.
- Für Spotter heißt das: nichts steigen lassen, was in Anflug- oder Abflugwege geraten kann – und auffällige Beobachtungen in Pistennähe lieber einmal zu oft melden als einmal zu wenig.
Häufige Fragen
Darf ich Himmelslaternen in Flughafennähe steigen lassen?
Nein. Unabhängig vom Flughafen haben fast alle Bundesländer das Steigenlassen von Himmelslaternen wegen der Brandgefahr verboten, Ausnahmen werden praktisch nicht erteilt. In der Nähe eines Flughafens käme zusätzlich die Pflicht zur Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO hinzu, weil Kontrollzonen bis zum Boden reichen. Rechne also nicht mit einer Genehmigung.
Brauche ich für Luftballons bei einer Hochzeit eine Genehmigung?
Ein einzelner Ballon, der einem Kind entwischt, ist kein Fall für die Flugsicherung. § 21 LuftVO nennt aber ausdrücklich Massenaufstiege von Kinderballonen und gebündelte Kinderballone. Findet so ein Aufstieg im kontrollierten Luftraum statt – rund um Verkehrsflughäfen also schon in Bodennähe –, brauchst du vorher eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Kläre das rechtzeitig mit der zuständigen Stelle und der Gemeinde, bevor du hundert Ballons bestellst.
Was ist eine Kontrollzone?
Eine Kontrollzone, kurz CTR, ist ein kontrollierter Luftraum um einen Flugplatz, der von der Erdoberfläche bis zu einer festgelegten Höhe reicht. Sie schützt die An- und Abflugwege. Wer in einer Kontrollzone Ballons, Leuchtkörper oder ungesteuerte Flugkörper aufsteigen lässt, braucht eine Freigabe der Flugsicherung. Auf Luftfahrtkarten sind Kontrollzonen eingezeichnet.
Gilt die Freigabepflicht auch für Silvesterraketen?
Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 ist vor allem über das Sprengstoffrecht geregelt: am 31. Dezember und 1. Januar dürfen Volljährige es abbrennen, nicht aber in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden. Viele Gemeinden erlassen zusätzlich Böllerverbotszonen. Prüfe vor Ort, was gilt, und halte in Flughafennähe besonders viel Abstand zu An- und Abflugwegen.
Was droht, wenn ich ohne Freigabe Ballons oder Laternen steigen lasse?
Wer entgegen § 21 LuftVO keine Flugverkehrskontrollfreigabe einholt, handelt ordnungswidrig – vorsätzlich wie fahrlässig. Der Bußgeldrahmen des Luftverkehrsgesetzes reicht bis 50.000 Euro. Verstöße gegen die Landesverbote für Himmelslaternen werden ebenfalls geahndet. Wird der Luftverkehr konkret gefährdet, kann ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr nach § 315 StGB vorliegen, und für Schäden durch Brände haftest du zivilrechtlich.
Wie ist die Lage in Österreich und der Schweiz?
In Österreich ist das Inverkehrbringen von Himmelslaternen seit Ende 2009 per Verordnung verboten. In der Schweiz gibt es kein landesweites Verbot, wohl aber ein Startverbot im Umkreis von Flugplätzen, und viele Kantone und Gemeinden schränken Himmelslaternen zusätzlich ein. Bei Ballon- und Feuerwerksaktionen in Flughafennähe sind dort jeweils die nationalen Flugsicherungen beziehungsweise Luftfahrtbehörden zuständig.
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